Entscheidungsgründe: Am 8.9.1989 kam es auf der Kreuzung zweier Bezirksstraßen zwischen dem vom Vater der Klägerin gelenkten PKW Audi 80 CL und dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW Citröen CX zu einem Zusammenstoß, bei dem die im Fond des PKW ihres Vaters mitfahrende Klägerin schwer verletzt wurde. Halterin des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges war die Zweitbeklagte, Haftpflichtversicherer die drittbeklagte Partei. Der Vater der Klägerin war mit seinem PKW unter Mißachtung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20.Mai 1988 ereignete sich auf der A 21, Richtungsfahrbahn Wien, nächst Kilometer 37.300 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter mit seinem PKW Mercedes 200 D, W 497.597 und der Erstbeklagte als Lenker des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen, bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW MAN/VW W 752.183, der mit einem Ladekran und einer gelb-roten Rundumleuchtanlage ausgestattet war, beteiligt waren. Im Unfallszeitpunkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.6.1983 ereignete sich gegen 16,10 Uhr auf dem Fuchsbühelweg bei Villach im Bereich der Ausfahrt des Campingplatzes Mittewald ein Verkehrsunfall, an dem die damals im 11.Lebensjahr stehende Klägerin als Radfahrerin und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 17.884 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad von der Campingplatzausfahrt in die Fa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 15. 8. 1979 ereignete sich gegen 10:25 Uhr auf der niederösterreichischen Landeshauptstraße 42 im Bereich der Kreuzung mit einer von Engelsdorf nach Maigen führenden Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***** und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Der au... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IC2StVO §20 Abs3 IIIStVO §49 Abs1StVO §50 Z4
Rechtssatz: Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs 1 StVO jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei, es verhält ihn aber, weil es auch die Ankündigung enthält, daß die einmündigenden... mehr lesen...