Norm
StVO §20 Abs1 IC2Rechtssatz
Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs 1 StVO jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei, es verhält ihn aber, weil es auch die Ankündigung enthält, daß die einmündigenden oder querenden Straßen durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder das Vorschriftszeichen "Halt vor Kreuzung" abgeschirmt sind und ihm der Vorrang zukomme, nicht schlechthin zu einer Verminderung der Geschwindigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075008Dokumentnummer
JJR_19690918_OGH0002_0110OS00030_6900000_001