Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Melber und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagten Parteien 1) Dagmar B*****, und 2) N*****gesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 681.343,02 S sA und Feststellung (48.000 S), Revisionsstreitwert 128.000 S hinsichtlich der klagenden Partei und 539.627,22 S hinsichtlich der beklagten Parteien, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 1984, GZ 18 R 134/84-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien des Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 2. April 1984, GZ 2 Cg 303/83-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das im Übrigen bestätigt wird, wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem Punkt 5) wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 11.149,26 S (darin Barauslagen von 128 S und Umsatzsteuer von 1.001,93 S) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 8.682,96 S (darin Barauslagen von 553,73 S und Umsatzsteuer von 739 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 15. 8. 1979 ereignete sich gegen 10:25 Uhr auf der niederösterreichischen Landeshauptstraße 42 im Bereich der Kreuzung mit einer von Engelsdorf nach Maigen führenden Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***** und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Der auf der Landesstraße mit seinem Motorrad in Richtung Eggenburg fahrende Kläger stieß mit dem ihm entgegenkommenden PKW der Erstbeklagten zusammen. Dabei wurden der Kläger, die Erstbeklagte und eine in ihrem PKW mitfahrende Person verletzt; der am Soziussitz des Motorrades mitfahrende Heribert A***** wurde getötet. Beide Fahrzeuge wurde beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Kläger und die Erstbeklagte zu 9 E Vr 632/79 des Kreisgerichts Krems an der Donau ein Strafverfahren eingeleitet. Gegen den Kläger wurde es gemäß § 90 StPO eingestellt; die Erstbeklagte wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von zuletzt 681.343,02 S sA (ON 44 S 243) gegen die Beklagten geltend; er stellte überdies ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung der Zweitbeklagten durch die Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei.
Ein im ersten Rechtsgang ergangenes Urteil des Erstgerichts (ON 29) blieb hinsichtlich des Zuspruchs eines Betrags von 90.131 S sA, der Feststellung der Haftpflicht der Beklagten für 20 % der künftigen Schäden des Klägers und hinsichtlich der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft und erwuchs in diesem Umfang in Rechtskraft; im Übrigen wurde es vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr die Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach, die Höhe des Schmerzengeldanspruchs des Klägers, ein Verdienstentgangsanspruch des Klägers von 12.347,28 S sA für die Zeit von Juli bis September 1982 und das Feststellungsbegehren.
Der Kläger stützte sein Begehren dem Grunde nach im Wesentlichen auf die Behauptung, es sei deshalb zu dem Unfall gekommen, weil die Erstbeklagte bei der Annäherung an die Unfallstelle ihren PKW abgebremst habe und dabei das Fahrzeug wegen eines Defektes in der Bremsanlage – beim linken Hinterrad des PKW sei der vordere Kolben des Radbremszylinders verklemmt und daher die vordere Bremsbacke praktisch wirkungslos gewesen – nach links auf die Gegenfahrbahn ausgebrochen sei. Der Unfall sei ausschließlich auf ein Versagen der Vorrichtungen des PKW zurückzuführen, sodass die Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG für die Unfallsfolgen zu haften hätten (ON 1). Hilfsweise werde ein Verschulden der Erstbeklagten behauptet, wenngleich nach den Ergebnissen des Strafverfahrens eher anzunehmen sei, dass sich ihre Haftung aus den Bestimmungen des EKHG ergebe (ON 5). Der Kläger habe bei dem Unfall so schwere Verletzungen erlitten, dass ihm unter Berücksichtigung der bis Ende 1982 überblickbaren Schmerzen ein Schmerzengeld von 500.000 S gebühre (ON 16). In der Zeit von Juli bis September 1982 habe der Kläger unfallsbedingt einen Verdienstentgang in der Höhe von 12.347,28 S erlitten (ON 19 S 81). Da im Hinblick auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen Spät- und Dauerfolgen mit Sicherheit zu erwarten seien, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden (ON 1).
Die Beklagten haben im ersten Rechtsgang (ON 19 S 79) dem Grunde nach ein mit 20 % zu bewertendes Mitverschulden der Erstbeklagten anerkannt, im Übrigen aber eingewendet, dass der Kläger den Unfall verschuldet habe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit gefahren sei und verspätet auf das Linksabkommen des PKW der Erstbeklagten reagiert habe (ON 3). Im zweiten Rechtsgang führten sie sinngemäß aus, dass ein Mitverschulden der Erstbeklagten nicht anerkannt werde, dass aber im Hinblick auf die von der Erstbeklagten zu vertretende Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und das dem Kläger anzulastende Verschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten des Klägers, in eventu im Verhältnis von 1 : 1, stattzufinden habe (ON 38). Dem Kläger gebühre nur ein Schmerzengeld von 420.000 S (ON 38). Der für die Zeit von Juli bis September 1982 geltend gemachte Verdienstentgang des Klägers von 12.347,28 S werde mit der Begründung bestritten, dass der Kläger entweder ab Juli 1982 insgesamt monatlich netto 7.588 S ins Verdienen hätte bringen können bzw ab Juli 1982 nicht mehr bei seinem früheren Dienstgeber beschäftigt gewesen wäre (ON 38). Schließlich wendeten die Beklagten aufrechnungsweise eine Gegenforderung in der Höhe von 228.387,52 S gegen die Klagsforderung ein. Diese Gegenforderung umfasst 80 % der aufgrund des Urteils im Verfahren 2 Cg 50/80 des Erstgerichts an den Vater des getöteten Heribert A***** geleisteten Zahlungen einschließlich Kosten und an den Kläger geleistete Zahlungen (ON 38 S 223 f).
Das Erstgericht entschied im zweiten Rechtsgang, dass die Klagsforderung mit 551.343,02 S zu Recht und mit 130.000 S nicht zu Recht besteht (Punkt 1 des Urteilsanspruchs) und dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht (Punkt 2 des Urteilsspruchs). Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 551.343,02 S sA (Punkt 3 des Urteilsspruchs) und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 130.000 S sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab (Punkt 4 des Urteilsspruchs). Dem Feststellungsbegehren des Klägers gab es (unter Bedachtnahme auf den diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils ON 29) vollinhaltlich statt (Punkt 5 des Urteilsspruchs).
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch zu beurteilenden Fragen von Interesse, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Erstbeklagte hat im Jahr 1975 in der Schweiz den Führerschein ausgestellt erhalten; er wurde in der Folge in Österreich umgeschrieben. Sie besitzt den PKW, mit dem es zum Unfall kam und der erstmals im Jahr 1968 zum Verkehr zugelassen wurde, seit dem Jahr 1974. Sie fuhr mit dem PKW bis zum Unfall rund 66.000 km; das Auto wies im Unfallszeitpunkt einen Kilometerstand von 128.000 auf. Die Servicearbeiten am PKW wurden von Johann K*****, einem in einer VW-Werkstätte angestellten Mechaniker, privat durchgeführt. Die Erstbeklagte brachte den PKW immer dann zu K*****, wenn am Auto irgendwelche Mängel auftraten oder sie das Gefühl hatte, dass wieder Servicearbeiten durchgeführt werden müssten. Im Durchschnitt brachte sie den PKW etwa alle 6 Monate zu ihm. Im Herbst 1977 oder Anfang 1978 wurden von K***** Bremsklötze und Bremsbeläge ausgewechselt. Vor dem Unfall war der PKW zuletzt im April 1979 bei ihm zur Durchführung von Servicearbeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Umstand, dass die Servicearbeiten nicht in einer Werkstätte und in unregelmäßigen Abständen durchgeführt wurden, unfallursächlich gewesen wäre.
Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht und trockener Asphaltfahrbahn auf der Landeshauptstraße 42 im Nahbereich der Kreuzung mit einer von Engelsdorf nach Maigen führenden Straße. In Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen biegt man auf der Kreuzung nach rechts in Richtung Maigen und nach links in Richtung Engelsdorf ab. Vor der Kreuzung befindet sich rechts (ebenfalls in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen) ein Wegweiser. Die die Landeshauptstraße 42 kreuzende Straße ist benachrangt. Zur Unfallszeit befand sich auf beiden Seiten vor der Einmündung in die Landeshauptstraße 42 das Verkehrszeichen „Vorrang geben“. Die Asphaltfahrbahn der Landeshauptstraße 42 ist im Unfallsbereich 6 m breit. Die Sicht auf die Unfallstelle ist in beiden Richtungen im relevanten Bereich unbegrenzt.
Die Erstbeklagte wollte nach Drosendorf fahren. Sie war nicht ortskundig und außerdem bestand eine Umleitung. Die Erstbeklagte hat die Kreuzung, auf der sie nach rechts in Richtung Maigen abbiegen wollte, an Hand des davor befindlichen Wegweisers erkannt und daraufhin stark gebremst. Dies musste sie wegen des relativ späten Bremseinsatzes, um die Geschwindigkeit bis zur Kreuzung so zu vermindern, dass ein normales Einbiegen möglich gewesen wäre. Die Intensität der Bremsung des PKW ging über die einer stärkerer Betriebsbremsung hinaus. Durch diese Bremsung brach der PKW nach links aus. Die Erstbeklagte versuchte gegenzulenken, ohne damit eine nennenswerte Wirkung zu erzielen. Sie unterbrach den Bremsvorgang nicht, sondern bremste nunmehr so stark, dass die Räder schließlich blockierten. Durch diese Bremsung wurden Bremsspuren abgezeichnet, deren rechter Ast 32 m lang war; der linke Ast setzte 8,8 m nach dem rechten ein und war insgesamt 22,5 m lang. Zu Beginn des rechten Spurastes war der PKW in einer Position, in der die linke Fahrzeugbegrenzung 30 cm über die geometrische Mitte der 6 m breiten Asphaltfahrbahn ragte. Für den Motorradfahrer war zu diesem Zeitpunkt noch ein 2,7 m breiter Fahrbahnanteil frei. Am Beginn des linken Spurastes war die Position des PKW so, dass er 70 cm über die geometrische Fahrbahnmitte ragte und noch etwa 2,3 m Fahrbahnanteil für den Gegenverkehr frei waren. Eine vollständige Verengung der Fahrbahn des Gegenverkehrs trat in den letzten 12 Metern, die der PKW bis zur Kollisionsstelle zurücklegte, ein. Im Kollisionszeitpunkt befand sich die linke vordere Ecke des PKW am linken Fahrbahnrand.
Der Grund für das Linksabkommen des PKW lag ausschließlich in einem technischen Gebrechen an der Betriebsbremsanlage. Der vordere Kolben des oben liegenden Radbremszylinders der rechten Hinterradbremsanlage steckte. Ursache dafür waren massive Korrisionserscheinungen am Kolben, die zum Festfressen des Kolbens im Gußzylinder geführt hatten. Dadurch reduzierte sich die Bremskraft an der rechten Hinterradbremsanlage und musste es insbesondere bei Vollbremsung zu sehr starker Unsymmetrie in den resultierenden Bremskräften kommen. Die Folge davon war, dass eine Drehbewegung des PKW um die vertikale Schwerachse im Gegenuhrzeigersinn eintrat.
Die Funktionsstörung an der rechten Hinterradbremsanlage war für den Lenker des Fahrzeugs nur bei Straßenglätte oder bei nasser Asphaltfahrbahn bei Bremsungen bemerkbar oder bei trockener Fahrbahn bei Bremsungen, die an die Blockiergrenze der Reifen heranreichten. Ein Zug am Lenkrad war nicht spürbar, da an den Vorderrädern ja Symmetrie der Bremskräfte vorhanden war. Ein derartiges Festfressen des Kolbens kann im Zuge längerer Betriebsdauer bei solchen Trommelbremsanlagen vorkommen, ohne dass daraus von vornherein zwingend auf Wartungsmängel geschlossen werden kann. Auch bei sorgfältigster Pflege eines Fahrzeugs kann es zum Festfressen eines Kolbens der Bremsanlage kommen.
Für die Erstbeklagte war erkennbar, dass das Linksabkommen mit der Betätigung der Bremse im Zusammenhang stand. Durch ein Unterbrechen der Bremsung wäre die volle Lenkfähigkeit des Fahrzeugs wieder eingetreten.
Die Erstbeklagte hielt mit ihrem PKW bei Annäherung an die Unfallstelle eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein. Am Beginn des rechten Spurastes betrug die Geschwindigkeit des PKW ca 71 km/h.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf der Landeshauptstraße 42 in Richtung Eggenburg, also der Erstbeklagten entgegen. Er führte auf dem Soziussitz Heribert A***** mit, der keinen Sturzhelm trug und der bei dem Unfall tödliche Verletzungen erlitt. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger sein Motorrad mit einer 100 km/h übersteigenden Geschwindigkeit lenkte. Er hielt unmittelbar vor der Kollision mit dem Motorrad eine Fahrlinie in einer Entfernung von 1,1 bis 1,2 m vom rechten Fahrbahnrand ein. Vom Vorderrad des Motorrades gelangte eine 2,2 m lange Spur zur Abzeichnung, die nach der Kollision entstand und die dort beginnt, wo sich das Vorderrad des Motorrades etwa im Zeitpunkt der Kollision befunden hat.
Die Erstbeklagte bemerkte den Kläger erstmals, als er noch rund 900 m entfernt war. Sonst befanden sich auf der gesamten Fahrbahn keine weiteren Fahrzeuge oder Hindernisse. Während des folgenden Bremsmanövers und des Linksabkommens des PKW behielt die Erstbeklagte den Motorradfahrer nicht weiter im Auge; sie beachtete ihn erst wieder, als er sich rund 115 m vom Kollisionsort entfernt befand.
Im Kollisionszeitpunkt betrug die Geschwindigkeit des PKW noch etwa 3 km/h; er befand sich also knapp vor dem Stillstand. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades betrug 73 km/h. Die Verengung der Verkehrsfläche, die dem Kläger zur Verfügung stand, konnte ihm ab einer Position des PKW ca 25 m vor Erreichen der späteren Kollisionsstelle auffallen. Zu diesem Zeitpunkt hielt der PKW noch eine Geschwindigkeit von 63 km/h ein. Für den Teilbremsvorgang auf etwa 3 km/h Kollisionsgeschwindigkeit wurden 2,8 Sekunden benötigt. Im Gefahrenerkennungszeitpunkt hielt der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit von rund 100 km/h ein. Er bedurfte, um auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 73 km/h abzubremsen, eines Teilanhalteweges von 61 m und einer Teilanhaltezeit von 2,4 Sekunden. Ein verspätete Reaktion des Klägers auf die Gefahrenerkennung kann daher nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass keine Bremsspuren vom Motorrad abgezeichnet wurden, ist kein eindeutiger Nachwuchs für eine unterbliebene Bremshandlung des Klägers, da Blockierbremsungen von Motorradfahrern wegen Sturzgefahr meistens vermieden werden und eine Abbremsung bis in den Bereich von gegen 5 m/sec2 auch bei einem Motorrad keine Spuren zeichnet.
Durch den Anprall des Motorrades wurde der PKW 2,6 m zurückgestoßen. Die Hauptanstoßstelle am PKW lag im Frontbereich ca 0,35 m rechts der Frontmitte. Durch die Kollision wurde der am Motorrad mitfahrende Heribert A***** über eine Strecke von 37 m abgeschleudert. Der Kläger streifte mit seinem Körper das Autodach und kam rechts der Fahrbahn in der angrenzenden Wiese zu liegen.
Ab dem Moment, in welchem der Kläger erkennen konnte, dass es zu einer vollständigen Verengung seiner Fahrbahnhälfte durch den entgegenkommenden PKW kam, also ab dem Zeitpunkt, als sich der PKW 12 m vor der Kollisionsstelle befand, gab es für den Kläger keine Möglichkeit einer wirksamen Auslenkhandlung mehr.
Das Motorrad des Klägers war im Unfallszeitpunkt verkehrs- und betriebssicher. Das Abblendlicht war eingeschaltet.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall folgende Verletzungen: Gerhirnerschütterung, Fettembolie, Schock, Bruch des Brustbeines, Prellung des Herzens, Teilverrenkung im rechten Brustbein-Schlüsselbeingelenk, offener Bruch des linken Unterarmes, Beschädigung des Armnervengeflechtes links, ausgedehnte Blutunterlaufungen im Ledenbereich, Prellungen des Brustkorbes, Prellung des Bauches, Rissquetschwunden am Kinn, an der linken Schulter, am linken Unterarm und Handrücken, ferner mehrfache Weichteilquetschungen und Blutunterlaufungen. Er wurde zunächst in das Krankenhaus Horn gebracht, wo er bis zum 7. 9. 1979 in der Intensivpflegeabteilung lag. Die erste Operation erfolgte am 17. 8. 1979 in Kombinationsnarkose und diente der Ausräumung einer mächtigen Blutunterlaufung im Kreuz-Lendenbereich. Die nächste Operation fand am 22. 8. 1979 statt. Sie galt dem Unterarmbruch links, der zunächst keiner operativen Behandlung zugänglich gewesen war. Als Erstversorgung wurde deshalb nur der Weichteilverschluss vorgenommen, da es sich um einen offenen Bruch gehandelt hatte. Eine weitere Operation verbot zunächst der schlechte Allgemeinzustand. Am 22. 8. 1979 führte man dann die operative Knochenversorgung mit einer Sechsloch-Halbrohrplatte und sechs Corticalisschrauben durch. Mehrere flache Knochenspäne und Spogiosa wurden aus dem linken Darmbeinkamm entnommen und den beiden Unterarmknochen angelagert. Vom Krankenhaus Horn wurde der Kläger an die I. Chirurgische Unversitätsklinik Wien transferiert, wo er bis zum 17. 9. 1979 stationär verblieb. Die vorgesehene Nervenoperation wurde hier aber nicht durchgeführt, weil eine interne Kontraindikation vorlag. Der nächste stationäre Aufenthalt im Krankenhaus Horn dauerte vom 25. 9. bis 6. 10. 1979. Während dieses Aufenthaltes wurden die Strecksehnen an der linken Hand operativ versorgt. Am 27. 11. 1979 wurde der Kläger neuerlich an der I. Chirurgischen Universitätsklinik in Wien aufgenommen. Hier wurden bei der Operation am 12. 12. 1979 Nerventeile aus beiden Unterschenkeln entnommen und im Bereich der Oberarmsegmente C 5 und C 6 links eingepflanzt. Dieser Krankenhausaufenthalt endete am 21. 12. 1979. Vom 14. 1. bis 22. 4. 1980 befand sich der Kläger im Rehabilitationszentrum Stollhof. Dort wurde am 5. 3. 1980 erstmals ein Stocken der anfänglich beobachteten Fortschrittstendenz in der Besserung festgestellt. Dieses Stationärbleiben des Befundes wird schließlich auch als Grund für die Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum angeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere operative Maßnahmen notwendig seien, doch ergibt sich aus einer Stellungnahme von Prof. Dr. Milesi vom 16. 4. 1980, dass mit derartigen operativen Maßnahmen noch zugewartet werden muss. Vom 13. bis 17. 4. 1981 befand sich der Kläger noch einmal im Krankenhaus Horn; dort wurde das in den linken Unterarm eingebrachte Osteosynthesematerial zur Gänze entfernt. Zwischen den stationären Aufenthalten und danach wurden ambulante Behandlungen, insbesondere physkalische Maßnahmen, durchgeführt. Derartige Behandlungen sind auch für die Zukunft vorgesehen. Die Behandlung des Klägers ist noch nicht abgeschlossen. Es ist mit weiteren operativen Eingriffen hinsichtlich des Armnervengeflechtes sowie auch in kosmetischer Hinsicht zu rechnen.
Die Vielzahl der Verletzungen des Klägers, die mit ihnen verbundene Lebensgefahr und in weiterer Folge die notwendigen therapeutischen Maßnahmen haben lange anhaltende starke Schmerzen verursacht.
Die erste Periode starker Schmerzen fand erst nach ca 30 Tagen während des ersten stationären Aufenthaltes in der I. Chirurgischen Universitätsklinik in Wien ein Ende. Weitere starke Schmerzen traten im Zusammenhang mit weiteren operativen Eingriffen während des zweiten Aufenthaltes in Horn, des zweiten Aufenthaltes an der I. Chirurgischen Universitätsklinik in Wien und des dritten Aufenthaltes im Krankenhaus Horn auf; sie umfassten insgesamt 14 Tage. Im Anschluss an die beschriebenen starken Schmerzen traten jeweils mittelstarke Schmerzen auf, die während der gesamten Zeit vom Abklingen der ersten Periode starker Schmerzen bis zum neuerlichen Auftreten von solchen anlässlich der Sehnenoperation im Krankenhaus Horn und somit ca 25 Tage dauerten. Nach den weiteren operativen Eingriffen und im Zusammenhang mit den im Rehabilitationszentrum gesetzten Maßnahmen kam es zu weiteren mittelstarken Schmerzen, die insgesamt etwa 30 Tage dauerten. Im Anschluss daran lagen jeweils dauernde leichte Schmerzen vor, deren Gesamtausmaß mit 125 Tagen zu bemessen ist. Danach kam es noch zeitweilig unfallsbedingt zu Schmerzen, die gerafft bis Ende des Jahres 1981 unter Berücksichtigung des allmählichen Absinkens ihrer Heftigkeit und Häufigkeit weiteren dauernden leichten Schmerzen im Ausmaß von 110 Tagen gleichzuhalten sind. Auch in weiterer Folge ist das Auftreten zeitweiliger und dauernder Schmerzen vorhersehbar, und zwar auch im Zusammenhang mit jenen Operationen, die für die Zukunft bereits mit Sicherheit anzunehmen sind und sowohl das Nervengeflecht am linken Arm als auch die Narben betreffen. Unter Berücksichtigung des bisher unbefriedigenden Behandlungsverlaufes ist bei günstigem Verlauf für diese Operation insgesamt mit wenigstens 12 Tagen starken, 20 Tagen mittelstarken und 40 bis 45 Tagen dauernden leichten Schmerzen zu rechnen. Die zeitweiligen Schmerzen sind für das Jahr 1982 gerafft dauernden Schmerzen von 80 bis 85 Tagen gleichzuhalten. Insgesamt ergeben sich daher bis Ende 1981 44 Tage starke, 55 Tage mittelstarke und 235 Tage leichte Schmerzen. Vorhersehbar sind weiters bis Ende des Jahres 1982 12 Tage starke, 20 Tage mittelstarke und 120 bis 130 Tage leichte Schmerzen. Die vorhersehbaren Operationen, die in Zukunft zu Dauerschmerzen führend werden, sind medizinisch indiziert, weil durch sie die Dauerfolgen hinsichtlich der Bewegungseinschränkung des linken Armes wie auch hinsichtlich der aus den ausgedehnten Narben erwachsenden optischen Störfaktoren gemildert werden können.
Als Dauerfolgen sind beim Kläger zurückgeblieben: Deformierung und Muskelschwund im Bereich der linken Schulter und des linken Armes, weitgehende Lähmung der linken Obergliedmaßen, Asymetrie des Schultergürtels, das Tragen einer Radialisschiene links, ausgedehnte Narben am linken Arm, über dem linken Schlüsselbein vor der linken Achsel und unter der linken Brustkorbvorderseite, die das Aussehen des Verletzten entscheidend beeinträchtigen und eine grobe Entstellung darstellen. Weniger entstellend, aber noch deutlich auffallend, ist eine Narbe an der linken Hüfte sichtbar, aber nicht entstellend sind Narben an den Unterschenkeln. Diese Veränderungen erwecken in einem unbefangenen Betrachter den Eindruck, dass man es mit einem schwer geschädigten Menschen zu tun hat, von dem normale Arbeitsleistungen keinesfalls zu erwarten sind. Die Veränderungen sind auch geeignet, die Möglichkeit zu zwischenmenschlichen Beziehungen drastisch einzuschränken. Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist wesentlich beeinträchtigt. Praktisch alle Sportarten sind unfallsbedingt unmöglich geworden und auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit scheiden alle Arbeiten aus, bei denen es auf beidhändiges Hantieren ankommt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beträgt rund 80 %. Inwieweit die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die beschriebene Entstellung durch künftige operative Eingriffe verringert werden kann, ist derzeit nicht absehbar.
Der Kläger war vor dem Unfall als technischer Zeichner beschäftigt. Er war Linkshänder. Er verdiente monatlich unter Einschluss der Sonderzahlungen durchschnittlich 6.450 S. Ab März 1981 hätte der kollektivvertragliche Lohn für technische Zeichner und Einbeziehung der Sonderzahlungen monatlich durchschnittlich 7.588 S betragen. Der Kläger war in ungekündigter Stellung; eine Befristung des Dienstverhältnisses bestand nicht und seine Beendigung war weder geplant noch vorhersehbar. Der Kläger bezieht seit März 1981 eine Pension der PVA der Arbeiter, die monatlich durchschnittlich unter Einbeziehung der Sonderzahlungen 3.472,23 S netto beträgt. Er hat daher durch die Unfallsfolgen einen monatlichen Nettoverdienstentgang von 4.115,76 S erlitten. An dem fiktiven und dem tatsächlichen Einkommen des Klägers hat sich auch für die Zeit von Juli bis September 1982 nichts geändert, sodass auch in diesen Monaten ein Nettoverdienstentgang von je 4.115,76 S, insgesamt daher von 12.347,28 S, vorliegt.
Rechtlich beurteilt das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, es müsse der Erstbeklagten als Verschulden angelastet werden, dass sie, obwohl sie erkannt hatte, dass durch die Bremsung eine Verdrehung ihres PKW entgegen dem Uhrzeigersinn herbeigeführt wurde, das Bremsmanöver nicht unterbrach, sondern vielmehr das Bremspedal noch stärker bis zum Blockieren der Räder betätigte. Es sei für jeden durchschnittlichen Autofahrer erkennbar, dass die offensichtlich durch Betätigung der Bremse herbeigeführte Verdrehung des PKW durch Unterbrechung der Bremshandlung beendet werden könne. Die über die Intensität einer starken Betriebsbremsung hinausgehenden Bremsung der Erstbeklagten sei lediglich dadurch verursacht worden, dass sie die Kreuzung offenbar zu spät erkannt habe. Es hätten für sie keinerlei Behinderungen bestanden; insbesondere sei kein Grund vorgelegen, das Fahrzeug an einem bestimmten Punkt zum Stillstand zu bringen. Die mögliche Befürchtung, dass der PKW in die Kreuzung einfahre oder über sie hinausfahre, sei unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Erstbeklagten der Vorrang gegenüber der kreuzenden Straße zugekommen sei, bedeutungslos gewesen. Auch der Umstand, dass allenfalls das beabsichtigte Einbiegemanöver nicht durchgeführt werden könne, berechtige nicht zu einer zum Abkommen auf die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs führenden Bremsung. Die Erstbeklagte habe sich in keiner durch eine äußere Verkehrssituation herbeigeführten bedrängten Lage befunden; es sei ihr vielmehr genügend Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, um zu versuchen, ihr Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnhälfte zu halten. Dies müsse um so mehr von ihr gefordert werden, als sie schon in einer Entfernung von 900 m den Motorradfahrer herannahen gesehen habe. Es müsse von einem durchschnittlichen Autofahrer verlangt werden, sein Fahrzeug so weit zu kennen, dass er es auch in einer Situation, wie sie der Erstbeklagten widerfahren sei, beherrsche. Die Erstbeklagte hafte daher gemäß den §§ 1295 ff ABGB dem Kläger aus Verschulden für den ihm zugefügten Schaden.
Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Ihm sei weder die Einhaltung einer 100 km/h übersteigenden Geschwindigkeit nachzuweisen noch eine verspätete oder falsche Reaktion. Der Kläger habe ursprünglich auf ein ordnungsgemäßes Verhalten der Erstbeklagten vertrauen können und sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits auf den Beginn des Linksabkommens des PKW zu reagieren, weil er ja im Kreuzungsbereich mit einem Einordnungsvorgang dieses Fahrzeugs rechnen habe können. Auf die Gefahrenerkennung habe er prompt durch Bremsung reagiert. Ein Auslenken sei ihm in dem Zeitpunkt, als sich die Fahrbahn für ihn vollkommen verengt habe nicht mehr möglich gewesen. Überdies könne von einem Verkehrsteilnehmer immer nur eine unfallverhindernde Maßnahme verlangt werden.
Zur Abgeltung der körperlichen und seelischen Schmerzen des Klägers erscheine ein Schmerzengeld von 420.000 S angemessen.
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei seit Juli 1982 in der Lage gewesen, monatlich netto 7.588 S zu verdienen, sei schon im Hinblick auf die festgestellte Behinderung des Klägers völlig unhaltbar. Ihre weitere Behauptung, dass er ab Juli 1982 nicht mehr bei seinem früheren Dienstgeber beschäftigt worden wäre, habe sich als unrichtig herausgestellt.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab dem mit angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Übrigen bestätigte, in ihrem Punkt 5) dahin ab, dass es die Haftung der Beklagten für die von dem in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils ON 29 nicht erfassten 80 % der künftigen Schäden des Klägers mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG begrenzte.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im Wesentlichen aus, es müsse bei der Prüfung der Frage, ob der Erstbeklagte ein Verschulden anzulasten sei, beachtet werden, dass sich diese Prüfung auf die vom Kläger in erster Instanz behaupteten tatsächlichen Umstände zu beschränken habe. Das Erstgericht erblicke das Verschulden der Erstbeklagten darin, dass sie auf das in der Bremsanlage auftretende Gebrechen unzweckmäßig reagiert habe. Einen Verschuldensvorwurf mit diesem Inhalt habe der Kläger aber nicht erhoben. Aus dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz könne höchstens ein Verschuldensvorwurf in der Richtung abgeleitet werden, dass die Erstbeklagte das Versagen der Bremsvorrichtung als Verschulden zu vertreten habe; es sei ihm aber nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, dass der Kläger der Erstbeklagten eine falsche Reaktion zur Last lege. Die vom Erstgericht bejahte Frage, ob der Erstbeklagten eine schuldhafte Fehlreaktion anzulasten sei, müsse und dürfe daher nicht erörtert werden, weil kein entsprechendes Vorbringen des Klägers vorliege. Der Umstand, dass sich der Kläger in seiner im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsbeantwortung damit auseinandergesetzt habe, sei ohne Bedeutung, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen worden sei. Die Frage, ob der Erstbeklagten das Auftreten des Defektes in der Bremsanlage als Verschulden anzulasten sei, für die allenfalls das Vorhandensein eines entsprechenden Vorbringens angenommen werden könne, sei nach den Feststellungen des Erstgerichts zu verneinen, weil für die der Fehler in der Bremsanlage auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden und auch nicht erkennbar gewesen sei. Die Erstbeklagte hafte dem Kläger daher aufgrund der §§ 1 und 5 EKHG als Halterin des PKW. Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 1 EKHG komme ihr nicht zugute, weil der Zusammenstoß auf einen Fehler in den Verrichtungen des Kraftfahrzeuges zurückzuführen sei. Die Zweitbeklagte hafte dem Kläger gemäß § 63 Abs 1 KFG als Versicherer.
Ein Verschulden des Klägers liege nicht vor. Den Beklagten sei der ihnen obliegende Beweis, dass der Kläger mit einer gemäß § 20 Abs 2 StVO unzulässigen Geschwindigkeit gefahren sei, nicht gelungen. Es dürfe zwar auch mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur unter den günstigsten Bedingungen gefahren werden; die Beklagten hätten aber keine Umstände dartun können, aus denen abgeleitet werden müsste, dass der Kläger nicht mit der gemäß § 20 Abs 2 StVO auf Freilandstraßen zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h hätte fahren dürfen. Dies sei ihm jedenfalls nicht allein deshalb verboten gewesen, weil er sich einer Kreuzung genähert habe, zumal die auf der kreuzenden Straße fahrenden Fahrzeuge wartepflichtig gewesen seien. Er sei auch nicht bloß deshalb zur Herabsetzung der Geschwindigkeit verpflichtet gewesen, weil ihm ein PKW entgegengekommen sei. Auch die an der Unfallstelle gegebenen Sichtverhältnisse hätten eine Verringerung der Geschwindigkeit nicht erfordert. Gehe man von den Feststellungen des Erstgerichts aus, dann sei den Beklagten auch nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger schuldhaft verspätet reagiert habe, weil die allenfalls gegebene Reaktionsverzögerung von 0,4 Sekunden auf keinen Fall ein Verschulden begründe.
Der Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang für die Zeit von Juli bis September 1982 bestehe aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts in der Höhe des erfolgten Zuspruchs. Es müsse sich zwar der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht dasjenige anrechnen lassen, was er aus einem ihm zumutbaren Erwerb zu beziehen unterlasse; die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht treffe jedoch den belangten Schädiger. Um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht feststellen zu können, müsse daher der zum Schadenersatz Verpflichtete den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen konkreten Erwerbsgelegenheit führende Umschulung ohne zureichenden Grund ausgeschlagen habe. Behauptungen dieses Inhalts hätten die Beklagten aber gar nicht aufgestellt.
Der Kläger fordere Schmerzengeld nur für die vom Unfallstag bis Ende 1982 aufgetretenen Schmerzen. Diese zeitliche Beschränkung für die Ermittlung des Schmerzengeldes sei zu billigen, weil nach den in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts die Schmerzen, die der Kläger über diesen Endzeitpunkt hinaus noch zu erleiden hat, nicht vorhersehbar seien und daher eine Globalbemessung des Schmerzengeldes nicht möglich sei. Für die Bemessung des Schmerzengeldes sei somit nur der Zeitraum vom Unfallstag bis Ende 1982 maßgebend. Unter diesen Umständen sei das vom Erstgericht ermittelte Schmerzengeld von 420.000 S zu billigen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger bekämpft sie im Umfang der Abweisung seines Leistungsbegehrens mit einem Betrag von 80.000 S sA (Schmerzengeld) und insoweit, als das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für 80 % der künftigen Schäden des Klägers mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG beschränkte, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger ein weiterer Betrag von 80.000 S sA zugesprochen und die Entscheidung des Erstgerichts über das Feststellungsbegehren (Punkt 5 des Urteilsspruchs) wiederhergestellt werde. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang des Zuspruchs eines Betrags von 491.627,22 S sA und der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für 80 % der künftigen Schäden des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung mit 107.799,16 S (in eventu mit 269.497,87 S) als zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung mit 48.083,36 S (in eventu mit 30.052,10 S) als zu Recht bestehend erkannt werden und die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger nur den Betrag von 59.715,80 S (in eventu 239.445,77 S) sA zu bezahlen und dass den Beklagten gegenüber festgestellt werde, dass sie dem Kläger zur ungeteilten Hand insgesamt für 20 % (in eventu für 50 %) seiner künftigen Schäden im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG hafteten, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.
Beide Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig. Sachlich kommt aber nur der Revision des Klägers teilweise Berechtigung zu; die Revision der Beklagten ist unberechtigt.
Der im Rechtsmittel der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der nur den Verdienstentgangsanspruch des Klägers für die Zeit von Juli bis September 1982 betrifft – nur aus diesem Revisionsgrund wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Verdienstentgangsanspruch von den Beklagten bekämpft –, liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach betrifft, ist zweckmäßigerweise zu beiden vorliegenden Rechtsmitteln gleichzeitig Stellung zu nehmen.
Der Kläger macht hier im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts sein Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz ein hinlängliches Substrat dafür bilde, um der Erstbeklagten in der Weise, wie es das Erstgericht getan habe, ein Verschulden an dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall anzulasten. Die Beklagten versuchen hingegen mit ihren Rechtsmittelausführungen darzutun, dass dem Kläger ein Verschulden anzulasten sei, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei; dies rechtfertige eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten des Klägers, allenfalls im Verhältnis von 1 : 1.
Hier ist dem Kläger zu folgen, nicht aber den Beklagten.
Es trifft sicher zu, dass in der Klage, mit der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, kurz und vollständig angegeben werden muss, auf welche Tatsachen das haftungsbegründende Verhalten gegründet wird und dass sich die Prüfung des Verschuldens des Beklagten auf jene tatsächlichen Umstände zu erstrecken hat, auf die der Kläger sein Begehren stützte (JBl 1975, 155; 8 Ob 132, 133/79; 8 Ob 200/80; 8 Ob 89/83 ua). Dabei können sich allerdings die rechtserzeugenden Tatsachen auch schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen ergeben, sodass das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung nicht schadet (8 Ob 150/77; 8 Ob 520/80; 6 Ob 547/81 ua). Wenn nun im vorliegenden Fall der Kläger im Verfahren erster Instanz die behauptete Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen einerseits damit begründete, dass die Erstbeklagte im Zuge eines Bremsmanövers mit ihrem PKW infolge eines technisches Gebrechens des Fahrzeugs nach links abgekommen sei, andererseits aber der Kläger der Erstbeklagten ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall anlastete, so lässt sich daraus entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht durchaus entnehmen, dass der Kläger der Erstbeklagten damit in Wahrheit anlastete, dass sie (zumindest auch) infolge eines von ihr zu vertretenden schuldhaften Fehlverhaltens mit ihrem PKW nach links abgekommen sei. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei mangels eines entsprechenden Vorbringens des Klägers im Verfahren erster Instanz auf einen derartigen Schuldvorwurf gegenüber der Erstbeklagten nicht einzugehen, kann daher im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden.
Mit Recht hat das Erstgericht der Erstbeklagten als Verschulden angelastet, dass sie infolge eines Fahrfehlers zum Linksabkommen ihres Fahrzeugs beigetragen hat. Objektiv gesehen widersprach die festgestellte Fahrweise der Erstbeklagten eindeutig der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO, einer Schutznorm, deren Zweck jedenfalls im Schutz des Gegenverkehrs liegt (ZVR 1969/256; ZVR 1979/273 ua). Sie ist ihr aber auch subjektiv als Verschulden anzulasten. Der Lenker eines Kraftfahrzeugs haftet im Sinne des § 1299 ABGB für den Mangel der für diese Tätigkeit erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse (SZ 38/139; ZVR 1970/177; 8 Ob 266/71; 8 Ob 190/78; vgl auch ZVR 1980/100; ZVR 1982/249, 413 ua; siehe dazu auch MGA EKHG4 139). Unter diesem Gesichtspunkt ist es der Erstbeklagten als schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten, wenn sie, obwohl der von ihr gelenkte PKW als erkennbare Folge eines von ihr eingeleiteten Bremsmanövers nach links ausbrach, dieses Bremsmanöver nicht unterbrach, sondern es verstärkt fortsetzte, bis ihr PKW an den linken Fahrbahnrand geriet und damit die Fahrbahn des Gegenverkehrs sperrte. Gewiss konnte die Erstbeklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erkennen, auf welche technische Ursache der Linkszug ihres Fahrzeugs zurückzuführen war; auffallen musste ihr aber jedenfalls, dass dieser Linkszug als unmittelbare Folge ihres eingeleiteten Bremsmanövers auftrat. Gerade dieser Umstand hätte aber die Erstbeklagte bei gehöriger Sachkenntnis dazu veranlassen müssen, ihr Bremsmanöver zu unterbrechen oder zumindest die Intensität des von ihr eingeleiteten Bremsmanövers zu vermindern, um damit festzustellen, ob nicht diese Maßnahme geeignet gewesen wäre, das weitere Linksausbrechen ihres Fahrzeugs zu verhindern. Dies gilt um so mehr, als die Erstbeklagte das ihr entgegenkommende Motorrad des Klägers bereits auf größere Entfernung gesehen hatte und daher damit rechnen musste, dass das weitere Linksankommen ihres PKW zu einer Behinderung des Gegenverkehrs führen würde. Andererseits bestand für die Erstbeklagte keine verkehrsbedingte Notwendigkeit, ihren PKW möglichst rasch zum Stillstand zu bringen; sie hätte niemand gefährdet, wenn sie nur nach Möglichkeit ihre Fahrbahnhälfte eingehalten hätte, wenn sie auch die Kreuzung, auf der sie nach rechts abzubiegen beabsichtigte, überfahren hätte. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer überraschend für die Erstbeklagte aufgetretenen gefährlichen Verkehrssituation gesprochen werden, in der ihr ein fahrtechnisches Fehlverhalten nicht als Verschulden angelastet werden könnte. Die Erstbeklagte hätte nur das von ihr eingeleitete Bremsmanöver, dessen Intensität über die einer stärkeren Betriebsbremsung hinausging und das für sie erkennbar zum Linksabkommen ihres PKW führte, unterbrechen oder in seiner Intensität soweit herabsetzen müssen, dass damit der Linkszug ihres Fahrzeugs wieder aufgehört hätte, um ein weiteres Linksabkommen dieses Fahrzeugs und damit den Frontalzusammenstoß mit dem entgegenkommenden Motorrad zu vermeiden. Ein derartiges Verhalten wäre aber von der Erstbeklagten bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Diligenzmaßstabs ohne weiteres zu verlangen gewesen. Wenn die Erstbeklagte stattdessen die Intensität ihres Bremsmanövers verstärkte und dieses Bremsmanöver bis zum vollständigen Abkommen an den linken Fahrbahnrand fortsetzte, liegt darin, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ein der Erstbeklagten anzulastender Fahrfehler, der ihr Verschulden an dem eingetretenen Unfall begründet.
Hingegen ist entgegen der in der Revision der Beklagten vertretenen Rechtsansicht dem Kläger kein Mitverschulden an diesem Unfall anzulasten. Das er die im § 20 Abs 2 StVO normierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h übertreten hätte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht hervorgekommen. Dass der Kläger seine aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitende Verpflichtung zum Fahren auf Sicht verletzt hätte, trifft nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu; der Kläger wäre bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit durchaus in der Lage gewesen, sein Fahrzeug innerhalb der tatsächlichen Sichtstrecke anzuhalten. Richtig ist, dass in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wiederholt ausgeführt wurde, die (im Ortsgebiet) zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfe nur unter optimalen Verhältnissen ausgeschöpft werden (siehe dazu die bei Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 in Anm 55a zu § 20 StVO wiedergegebene Rechtsprechung). Daraus ist aber im vorliegenden Fall nichts zu Lasten des Klägers abzuleiten, weil für ihn keinerlei Umstände vorlagen, die ihn gehindert hätten, die im Freilandgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszuschöpfen. Ein im Vorrang befindlicher Verkehrsteilnehmer ist nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, seine an sich zulässige Geschwindigkeit allein wegen der Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang herabzusetzen. Der Kraftfahrer braucht seine Fahrgeschwindigkeit nicht auf völlig unberechenbare Hindernisse und insbesondere nicht auf solche einzurichten, die aufgrund nicht rechtzeitig erkennbaren Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen. Bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen braucht er bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nicht in Rechnung zu stellen (ZVR 1982/378 mit weiteren Judikaturhinweisen). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen für den Kläger kein Anlass, seine im Sinne des § 20 Abs 2 StVO zulässige Fahrgeschwindigkeit vor Erkennbarkeit des Umstands herabzusetzen, dass der ihm entgegenkommende PKW der Erstbeklagten in für den Kläger gefährlicher Weise auf die von ihm befahrene Fahrbahnhälfte abkam. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung von einem entgegenkommenden Fahrzeug, selbst wenn es zunächst aus irgendeinem Grund nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte befährt, die Rückkehr auf seine rechte Fahrbahnseite zu erwarten ist, es wäre denn, dass sich aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt (ZVR 1979/51; ZVR 1980/114; 8 Ob 2/83 ua). Zieht man all dies in Betracht, dann kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Kläger weder die Einhaltung einer ursprünglich überhöhten Fahrgeschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion auf das Linksabkommen des entgegenkommenden PKW der Erstbeklagten als Mitverschulden angelastet werden.
Unter diesen Umständen trifft aber die Erstbeklagte eine Verschuldenshaftung für die dem Kläger entstandenen Schäden, ohne dass die Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens zu kürzen wären. Die Zweitbeklagte haftet im Sinne des § 63 Abs 1 KFG als Gesamtschuldner mit der Erstbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags. Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind unter diesen Umständen nicht auf die im EKHG normierten Höchstbeträge zu beschränken.
Nicht zu folgen ist der Revision des Klägers dahin, dass sein Schmerzengeldanspruch mit 500.000 S zu bemessen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Teilbemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes aufgrund der bisher überschaubaren Verletzungsfolgen, wobei die dem Kläger zugefügten Schmerzen nur bis Ende 1982, nicht aber über diesen Zeitraum hinaus beurteilt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen von Teilbemessungen für verschiedene Zeiträume nicht dazu führen, dass der Geschädigte ein höheres Schmerzengeld erhält, als er bei einer einzigen Globalbemessung bekommen hätte (8 Ob 34/79; 8 Ob 221/80; 8 Ob 6/83 uva). Gerade unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist darin, dass die Vorinstanzen im Hinblick auf die bisher überschaubaren Verletzungsfolgen dem Kläger ein Schmerzengeld von 420.000 S zugebilligt haben, ein Rechtsirrtum zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
Somit erweist sich die Revision der Beklagten zur Gänze und die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Höhe des ihm zuerkannten Schmerzengeldes richtet, als unberechtigt. Hingegen war in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem Punkt 5) wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 43 Abs 1, 50 ZPO.
Textnummer
E05524European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00068.840.0418.000Im RIS seit
08.01.1995Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018