IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18.02.2021, Zl. ***, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro zu entrichten. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.08.2021 Norm: StVO 1960 §19 Abs6StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt. Fahrzeuge im Fließverkehr haben auch gegenüber Fahrzeugen den Vorrang, die zwar nicht von Parkplätzen kommen, wohl aber vom Halten oder Parken überhaupt in den fließenden Verkehr eingeordnet werden (vgl OGH in ZVR 1983/302). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.08.2021 Norm: StVO 1960 §19 Abs6StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Der § 19 Abs 6 StVO stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges gemäß § 19 Abs 1 StVO dar. Die Vorschriften des § 19 Abs 6 und 7 StVO sind sohin auch auf das Einordnen in den Fließverkehr aus einer Parkposition am Straßenrand anzuwenden. Der vorbeiflutende Verkehr genießt gegenüber einem am Stra... mehr lesen...