Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.07.2004 um 21.10 Uhr den Personenkraftwagen in der Gemeinde W, L, StrKm, gelenkt und habe den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anlässlich eines bevorstehenden Überholvorganges ist im § 15 Abs 3 StVO geregelt, ein allfälliger Fahrstreifenwechsel nach dem Überholvorgang im § 11 Abs 2 StVO (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 23.10.1986, 86/02/0097). Daher ist der Vorhalt nach § 11 Abs 2 StVO, "den bevorstehenden Wechsel der Fahrstreifens nicht angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einste... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO setzt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt im Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung bzw. den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den anzuzeigenden Vorgang einstellen konnten. Die Anzeigepflicht besteht bereits dann, wenn ... mehr lesen...