Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 8. März 1995, Zl St ****/94/M, wurde über den Berufungswerber 1. wegen Übertretung des §13 Abs3 StVO 1960 nach §99 Abs3 lita legcit eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) und 2. wegen Übertretung des §19 Abs6 iVm §19 Abs7 StVO 1960 nach §99 Abs3 lita legcit eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntni... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §13 Abs3 StVO 1960 ist nur für extreme Fälle gedacht, in welchen nach den Umständen des Einzelfalles damit gerechnet werden muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer selbst bei vorschriftsmäßiger Fahrweise nur schwer oder überhaupt n icht mehr einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug verhindern kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte beim Ausfahren aus einem Grundstück die Wartepflicht und kann er aber die einzufahrende Straße nicht ungehindert einsehen, so ist der Lenker verpflichtet, sich beim Ausfahren von Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn der Beschuldigte wegen einer Hecke keinerlei Sicht nach links hatte. mehr lesen...