RS UVS Kärnten 1996/05/29 KUVS-311/5/96

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte beim Ausfahren aus einem Grundstück die Wartepflicht und kann er aber die einzufahrende Straße nicht ungehindert einsehen, so ist der Lenker verpflichtet, sich beim Ausfahren von Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn der Beschuldigte wegen einer Hecke keinerlei Sicht nach links hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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