Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17.6.1998, GZ.: III/S-14.412/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 10.4.1998 um 23.20 Uhr in Graz 5, Kreuzung Karlauergürtel - Triester Straße auf Höhe Fa. Pugl, als Lenker eines Fahrrades, 1.) nicht soweit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne B... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO wird durch ein ohne zwingenden Grund erfolgendes Benutzen des linken Fahrstreifens verletzt, wenn ein Radfahrer zum Zwecke des Linkseinbiegens bereits 50 m vor der Kreuzung auf den linken Fahrstreifen wechselt, obwohl dies mangels anderer Fahrzeuge (kein naher Nachfolgeverkehr) nicht notwendig war. So richtet sich die Beantwortung der Frage, wann sich der Fahrzeuglenker nach § 12 Abs 1 StVO einzuordnen hat und demnach den linken Fahrstrei... mehr lesen...