Begründung: Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die vorgelegte Berufung wird einleitend ausgeführt: Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Da nun im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über den Tatort enthalten ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Tatort im ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Auslegung des im Sinne des §37 Abs1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des §2 Abs2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Die gegenständliche Lenkeranfrage hätte der Beschuldigte in Wien beantworten sollen, da ihm das Schriftstück auch an seiner Adresse in Wien zugestellt word... mehr lesen...