Rechtssatz: Voraussetzung für die Parteistellung der Antragstellerin im Verfahren gegen eine Beschuldigte, welche der Antragstellerin beim Öffnen der Fahrertüre die Lackierung am Kotflügel ihres Fahrzeuges beschädigte, ist, dass eine Verwaltungsvorschrift ? gegenständlich die StVO ? eine Regelung gemäß § 57 Abs 1 VStG enthält, die über privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat. Räumt § 100 Abs 6 StVO lediglich dem Straßenerhalter unter bestimmten Voraussetzungen die Stellungen eines Pr... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.7.1996 wurde die Berufungswerberin (BW) schuldig erkannt, am 14.2.1996 von 7.55 Uhr bis 8.13 Uhr in Wien, "Sperlgasse", als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen B 10 folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Wegen Verletzung des § 23 Abs 2 StVO 1960 wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein erzwungener wichtiger Umstand und somit "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeuglenker erkennt, daß eine Straße am Fahrbahnrand nur mangelhaft von Schnee geräumt ist, und dennoch das Fahrzeug dorthin lenkt, sodaß es dort - entgegen § 23 Abs 2 StVO 1960 schräg zum Fahrbahnrand stehend - steckenbleibt, ist doch diese Zwangslage vorhersehbar und schon dadurch zu vermeiden, daß das Fahrzeug nicht dorthin gelenkt wird. mehr lesen...