Rechtssatz: Es ist nicht zulässig, den Beschuldigten sowohl wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als auch wegen kurz danach erfolgter Verweigerung des Alkomatentests zu bestrafen. Die Behörde hätte im Hinblick auf § 100 Abs. 2 StVO das Verfahren hinsichtlich der anderen zur Anzeige gelangten Handlung betreffend § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO zur Einstellung bringen müssen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Alkoholisierung, ... mehr lesen...
Mit den erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Zu VA-202-2001: ?Tatzeit: 21.10.2001 um 19.55 Uhr Tatort: Wildermieming auf der B189 bei km 4,2 Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen ILxxx (Opel Omega) 1. Sie lenkten zur angeführten Zeit den genannten Pkw, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Sodann verweigerten Sie gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiez... mehr lesen...