Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §66 Abs4;StVO 1960 §100 Abs6;VStG §44a Z4;VStG §57 Abs2;
Rechtssatz: Die Behörde kann rechtens über einen privatrechtlichen Anspruch gemäß § 100 Abs 6 StVO nur entscheiden, wenn sie einen Schuldspruch fällt, nicht aber darf sie gesondert darüber absprechen. Einem solchen gesonderten Bescheid haftet objektive Rechtswidrigkeit an. In einem solch... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. Dezember 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf einen Schadenersatzanspruch" (mit der Behauptung seiner Straßenerhaltereigenschaft) gegenüber einem näher bezeichneten Lenker eines Kraftfahrzeuges gemäß § 100 Abs. 6 StVO 1960 und § 57 VStG abgewiesen. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob (dennoch) Berufung. Mit dem vor dem Verwal... mehr lesen...