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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde kann rechtens über einen privatrechtlichen Anspruch gemäß § 100 Abs 6 StVO nur entscheiden, wenn sie einen Schuldspruch fällt, nicht aber darf sie gesondert darüber absprechen. Einem solchen gesonderten Bescheid haftet objektive Rechtswidrigkeit an. In einem solchen Fall ist weder die Erhebung von Rechtsmitteln noch die sukzessive Zuständigkeit on Gerichten im Grunde des § 57 Abs 2 VStG ausgeschlossen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030121.X01Im RIS seit
12.06.2001