TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 97/03/0121

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §100 Abs6;
VStG §44a Z4;
VStG §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. April 1997, Zl. KUVS-92/1/97, betreffend Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nach § 57 VStG i.V.m. § 100 Abs. 6 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. Dezember 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf einen Schadenersatzanspruch" (mit der Behauptung seiner Straßenerhaltereigenschaft) gegenüber einem näher bezeichneten Lenker eines Kraftfahrzeuges gemäß § 100 Abs. 6 StVO 1960 und § 57 VStG abgewiesen.

Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß kein

Rechtsmittel zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob (dennoch) Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen

Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 100 Abs. 6 StVO 1960 hat die Behörde im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchberechtigte gemäß § 57 Abs. 1 VStG Partei im Sinne des AVG.

§ 57 Abs. 2 VStG bestimmt, daß dem Anspruchsberechtigten gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zusteht. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Im Beschwerdefall hat nun die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über den privatrechtlichen Anspruch (dem Grunde nach abweisend) nicht in einem Straferkenntnis (vgl. § 44a Z. 4 VStG), sondern gesondert abgesprochen. Über zivilrechtliche Ansprüche kann die Behörde rechtens aber nur entscheiden, wenn sie einen Schuldspruch fällt (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 524; vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 909), nicht aber (wie hier) in einem gesonderten Bescheid.

Mag damit dieser Bescheid auch objektiv rechtswidrig sein, so ändert dies nichts daran, daß die Behörde ihre Entscheidung - als eine solche über zivilrechtliche Ansprüche - auf § 57 VStG (und § 100 Abs. 6 StVO 1960) gestützt hat.

Wollte man nun die Auffassung vertreten, daß in einem Fall wie dem vorliegenden der Rechtsmittelausschluß und damit die sukzessive Gerichtszuständigkeit im Grunde des § 57 Abs. 2 VStG ausgeschlossen wäre, so würde dies das abwegige Ergebnis zeitigen, daß zunächst im administrativen Instanzenzug eine diesbezüglich rechtsrichtige Entscheidung - zur Eröffnung des Rechtszuges an das ordentliche Gericht - erzwungen werden müßte. Derartiges gewollt zu haben, ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. In diese Richtung weist auch der Ausschußbericht (360, BlgNR 2. GP), in dem es (einschränkungslos) heißt:

"§ 57 bringt die Neuerung, daß dem Privatbeteiligten gegen den Ausspruch der Strafbehörde über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Berufungsrecht an die höhere Behörde zustehen soll. Zweck dieser Bestimmung ist Entlastung der höheren Behörden von der Überprüfung der Entscheidungen in solchen Fällen, die über Verlangen des Privatbeteiligten auch noch vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind."

Die Berufung wäre daher nach dem oben Gesagten als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wie der Beschwerdeführer sogar in der Beschwerde geltend macht. Dadurch aber, daß die Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und derart in keinem Recht verletzt (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 94/06/0002).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030121.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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