Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 432/97w vom 31.3.1998 zu der § 144 Abs 4 ASVG nachgebildeten Bestimmung des § 95 Abs 3 GSVG mit ausführlicher
Begründung: ausgesprochen, daß einem Kläger, der - wie hier - in einer Pflegeanstalt nach § 144 Abs 4 ASVG (dort § 95 Abs 3 GSVG) untergebracht war, selbst dann, wenn beim Untergebrachten während der gesamten Zeit Anstaltspflege aus medizinischer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 24.10.1930 geborene Kläger erlitt am 27.8.1992 einen Schlaganfall (Hirnstamminsult) mit kompletter Lähmung aller vier Extremitäten. Neben diesen ausgedehnten Lähmungen bestand eine Tracheostomie (zur Absaugung der Atemwege). Nach Erstbehandlung in der internistischen Abteilung des Krankenhauses Sch***** wurde er am 27.8.1992 in das Landesnervenkrankenhaus S***** (Neurologische Abteilung), am 2.10.1992 in das Neurologische Krankenhaus R***** und von do... mehr lesen...
Norm: ASVG §144 Abs4ASVG §144 Abs5B-KUVG §66 Abs4BSVG §89 Abs4GSVG §95 Abs2GSVG §95 Abs3
Rechtssatz: Beim Haus der Barmherzigkeit in Wien handelt es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne des § 95 Abs 2 GSVG. Das Gesetz normiert, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt. Entscheidungstexte 10 ObS 432/97w Entscheidungstext OGH 31.03.1998 ... mehr lesen...