Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bruno C*****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kostenersatzes infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1998, GZ 25 Rs 3/98x-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 432/97w vom 31.3.1998 zu der § 144 Abs 4 ASVG nachgebildeten Bestimmung des § 95 Abs 3 GSVG mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß einem Kläger, der - wie hier - in einer Pflegeanstalt nach § 144 Abs 4 ASVG (dort § 95 Abs 3 GSVG) untergebracht war, selbst dann, wenn beim Untergebrachten während der gesamten Zeit Anstaltspflege aus medizinischer Sicht durchgehend notwendig war und er sogar in einer (für Pfleglinge des Heimes besonders vorgesehenen) Akutabteilung dieser Anstalt aufgenommen war, kein Kostenersatzanspruch mangels Anstaltspflege im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zukomme. Gleiches muß aber dann für jemanden gelten, der - wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens - von einer Pflegeanstalt nach § 144 Abs 4 ASVG in eine solche ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle, wenngleich an einem anderen Ort, überstellt und dort sodann weiter untergebracht wird. Mangels gegebener Anstaltspflege (als Sachleistung nach § 144 Abs 1 ASVG) kann dann aber auch kein Ersatz für die damit verbundenen Annexkosten (vgl SSV-NF 8/9 = SZ 67/24) einer Beförderung im Sinne des § 144 Abs 5 ASVG begehrt werden. Damit ist es aber schließlich auch unerheblich, ob der Kläger im Bezirksaltenheim Lienz (wie vom Revisionswerber behauptet) deshalb untergebracht war, weil in einer Krankenanstalt nach § 144 Abs 1 ASVG keine entsprechenden Bettenkapazitäten für ihn vorhanden waren (siehe nochmals 10 ObS 432/97w). Das Berufungsgericht hat alle diese Rechtsgrundsätze beachtet. Zufolge der wiedergegebenen (auch) oberstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt es damit aber an den Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 46 Abs 1 ASGG.Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 432/97w vom 31.3.1998 zu der Paragraph 144, Absatz 4, ASVG nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 3, GSVG mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß einem Kläger, der - wie hier - in einer Pflegeanstalt nach Paragraph 144, Absatz 4, ASVG (dort Paragraph 95, Absatz 3, GSVG) untergebracht war, selbst dann, wenn beim Untergebrachten während der gesamten Zeit Anstaltspflege aus medizinischer Sicht durchgehend notwendig war und er sogar in einer (für Pfleglinge des Heimes besonders vorgesehenen) Akutabteilung dieser Anstalt aufgenommen war, kein Kostenersatzanspruch mangels Anstaltspflege im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zukomme. Gleiches muß aber dann für jemanden gelten, der - wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens - von einer Pflegeanstalt nach Paragraph 144, Absatz 4, ASVG in eine solche ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle, wenngleich an einem anderen Ort, überstellt und dort sodann weiter untergebracht wird. Mangels gegebener Anstaltspflege (als Sachleistung nach Paragraph 144, Absatz eins, ASVG) kann dann aber auch kein Ersatz für die damit verbundenen Annexkosten vergleiche SSV-NF 8/9 = SZ 67/24) einer Beförderung im Sinne des Paragraph 144, Absatz 5, ASVG begehrt werden. Damit ist es aber schließlich auch unerheblich, ob der Kläger im Bezirksaltenheim Lienz (wie vom Revisionswerber behauptet) deshalb untergebracht war, weil in einer Krankenanstalt nach Paragraph 144, Absatz eins, ASVG keine entsprechenden Bettenkapazitäten für ihn vorhanden waren (siehe nochmals 10 ObS 432/97w). Das Berufungsgericht hat alle diese Rechtsgrundsätze beachtet. Zufolge der wiedergegebenen (auch) oberstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt es damit aber an den Voraussetzungen der Revisionszulassung nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG.
Die geltend gemachten weiteren Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) und Verfahrensmängel (§ 503 Z 2 ZPO), bei denen es sich im übrigen um eine Wiederholung der bereits in der Berufung (erfolglos) geltend gemachten Rechtsmittelgründe handelt, liegen ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG releviert.Die geltend gemachten weiteren Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) und Verfahrensmängel (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO), bei denen es sich im übrigen um eine Wiederholung der bereits in der Berufung (erfolglos) geltend gemachten Rechtsmittelgründe handelt, liegen ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG releviert.
Aus allen diesen Gründen ist die außerordentliche Revision des Klägers sohin zurückzuweisen.
Anmerkung
E49802 10C00978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00097.98G.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_010OBS00097_98G0000_000