Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Ein Kostenersatz für homöopathische Mittel kann nur dann gewährt werden, wenn der Einsatz dieser Mittel einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde, dies zumindest dann, wenn diese kostengünstiger is... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatze... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des von ihr an einen Wahlarzt bezahlten Honorares von S 16.445. Mit Bescheid vom 17.März 1987 lehnte die beklagte Partei einen höheren Kostenersatz als S 518,62 ab. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr S 15.926,38 zu bezahlen, ab. Es traf folgende Feststellungen: Die Klägerin litt an Akne. Diese Krankheit trat nach der Pubertät in Form einiger "Wimmerln" im Gesicht... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Das Heilmittelverzeichnis schränkt daher das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 28. Jänner 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 27. Jänner 1988 auf Bewilligung von A***-Feuchtpulver OP I und A***-Schaum OP III für seine Ehegattin, Katharina W***, ab, weil die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 und § 64 B-KUVG iVm Punkt 34 Abs. 1 der geltenden Krankenordnung sowie nach den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV) erstellten und vom BMS genehmigten Richtlinien über die ökonomi... mehr lesen...