RS OGH 1989/6/6 10ObS62/89, 10ObS52/96, 10ObS2374/96g, 10ObS62/94, 10ObS2450/96h, 10ObS311/00h, 10Ob

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Norm

ASVG §133 Abs2
GSVG §90 Abs2

Rechtssatz

Das Heilmittelverzeichnis schränkt daher das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 62/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 62/89
    Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal)
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Beisatz: Die Erstattung einer im konkreten Fall angewandten und offenbar erfolgreichen Therapie kann nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, dass dieses Arzneimittel in Österreich nicht zugelassen bzw erlassmäßig im Inland untersagt sei. (T1) Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 2374/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
    Beis wie T1
  • 10 ObS 62/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 62/94
    Veröff: SZ 69/277
  • 10 ObS 2450/96h
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 2450/96h
    Vgl
  • 10 ObS 311/00h
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 311/00h
    Vgl; Beisatz: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Die Verordnung der Heilmittel erfolgt auf der Grundlage des vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnisses. (T2); Beisatz: Der Heilmittelbegriff umfasst nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie beispielsweise Fieberthermometer, Wundbenzin, weitverbreitete Kräutertees usw, die in Haushalten überlicherweise vorhanden sind oder beschafft werden. Es sind Sachmittel aus der Leistungsgewährung der Krankenkassen auszuschließen, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei Veränderungen der ökonomischen Situation breiter Bevölkerungskreise auch das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht beeinflussen. Der Abgrenzung der krankenversicherungsrechtlichen Sachmittelgewährung gegenüber dem Bereich der allgemeinen Lebensführung liegen auch durch soziale Vorstellungen geprägte Wertungen zugrunde. (T3)
  • 10 ObS 117/01f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 117/01f
    Vgl; Beis wie T2 nur: Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels, es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. (T4); Beisatz: Nicht jede ärztliche Verschreibung lässt einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung des verordneten Heilmittels entstehen. Ein Leistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die ärztliche Verschreibung auch den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, dh im konkreten Fall zweckmäßig und ausreichend ist, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. (T5)
  • 10 ObS 409/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
  • 10 ObS 136/03b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 136/03b
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verwendung des "Menalind-Reinigunsgsschaumes" überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann. (T6)
  • 10 ObS 22/06t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 22/06t
    Beisatz: Die Konkretisierung des Gesetzes erfolgt im Streitfall durch die Gerichte, weil der gesetzliche Leistungsanspruch nach dem Gesetz letztlich nur im Einzelfall und nicht durch abstrakte Regelungen wie das Heilmittelverzeichnis abschließend bestimmt werden darf. Die soziale Krankenversicherung hat demnach keine eigenständige Befugnis den Leistungsumfang hier - bei den Arzneimitteln - endgültig festzulegen. (T7)
  • 10 ObS 12/06x
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 12/06x
    Beis wie T7
  • 10 ObS 75/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 75/06m
    Auch; Beisatz: Der Erstattungskodex - so wie früher das Heilmittelverzeichnis - schränkt den Anspruch des Versicherten auf die für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlungen notwendigen Heilmittel nicht ein; vgl die Entscheidungen 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t). (T8)
  • 10 ObS 21/10a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 10 ObS 104/12k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 104/12k
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 ObS 149/19p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 149/19p
    Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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