Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 23.2.2005 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien, Wi-straße, zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (hier: Aufstellen von Gipskartonwänden und Spachtelarbeiten) im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigung) wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und den Arbeitnehmern es ?ermöglicht", auch 16 Stunden am Tag zu arbeiten. Der Umstand, dass die vier Polen beim Magistratischen Bezirksamt (hier: unter Inanspruchnahme des F... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die von den vier Polen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen betrifft, so ist zu betonen, dass solche Gewerbescheine (z.B. für das Gewerbe des Verspachtelns von Gipskartonplatten) keinen Freibrief dafür darstellen, in Österreich jedweder Arbeit (wie hier: als Hilfsarbeiter auf Baustellen) unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit (auch wenn sich die Polen als ?Firma" bezeichnen) nachgehen zu können. mehr lesen...