Mit Bescheid vom 9. Dezember 1988 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG in der geltenden Fassung berechtigt sei, für näher bezeichnete Zeiträume Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 GSVG durch Beitragsentrichtung leistungswirksam zu erwerben. Dabei handelt es sich um 16 Monate Schulzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 1 GSVG und 32 Monate Studienzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 2 GSVG. Der monatliche Beitrag wurde für die... mehr lesen...
Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: GSVG 1978 §116 Abs7;GSVG 1978 §139 Abs2 idF 1993/336;GSVG 1978 §139 Abs3 idF 1993/336;GSVG 1978 §139 Abs4 idF 1993/336;GSVG 1978 §41;
Rechtssatz: Eine Rückerstattung von Beiträgen, die sich auf den Versicherungsschutz bereits ausgewirkt haben, ist unter keinem Gesichtspunkt geboten (hier: es bedarf daher die Frage, ob Rentabilitätserwägungen, die der Entrichtung... mehr lesen...