TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/08/0182

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §116 Abs7;
GSVG 1978 §139 Abs2 idF 1993/336;
GSVG 1978 §139 Abs3 idF 1993/336;
GSVG 1978 §139 Abs4 idF 1993/336;
GSVG 1978 §139 idF 1993/336;
GSVG 1978 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Hans Klein, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Fasangasse 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Jänner 1997, Zl. MA 15-II-K 62/96, betreffend Rückerstattung des Einkaufsbetrages für Schulzeiten nach § 116 Abs. 7 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1988 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG in der geltenden Fassung berechtigt sei, für näher bezeichnete Zeiträume Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 GSVG durch Beitragsentrichtung leistungswirksam zu erwerben. Dabei handelt es sich um 16 Monate Schulzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 1 GSVG und 32 Monate Studienzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 2 GSVG. Der monatliche Beitrag wurde für die Schulzeiten mit S 22.632,--, für die Studienzeiten mit S 90.528,-- festgesetzt.

In der Folge hat der Beschwerdeführer diese Beiträge entrichtet und damit 48 Versicherungsmonate an Ersatzzeiten für den Pensionsanspruch leistungswirksam gemacht.

Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer eine Alterspension ab 1. April 1996 in der Höhe von monatlich S 27.572,80 zuerkannt, deren Berechnung - nach der dem Bescheid angeschlossenen Information - 526 erworbene Versicherungsmonate, davon 454 Beitragsmonate zugrunde gelegt wurden.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 stellte der Beschwerdeführer u. a.unter Punkt 2 auch den Antrag, ihm den für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten entrichteten "Betrag von S 111.315,-- "zuzüglich Zinsen rückzuerstatten, da er - entgegen der Zusicherung im ersten Absatz des genannten Bescheides - nicht 'leistungswirksam' geworden ist".

Mit Bescheid vom 20. November 1996 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt diesen Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG abgewiesen und dies damit begründet, daß der vom Beschwerdeführer in zwei Teilzahlungen am 22. Dezember 1988 und am 11. Dezember 1989 entrichtete Betrag zum leistungswirksamen Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 GSVG im Ausmaß von 48 Versicherungsmonaten geführt habe. Zum Stichtag für die Alterspension (1. April 1996) lägen unter Berücksichtigung der Ersatzzeiten insgesamt 526 Versicherungsmonate vor. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 139 Abs. 3 GSVG, die durch BGBl. Nr. 336/1993 eingeführt worden sei, werde das "Maximalausmaß der Pension gemäß § 139 Abs. 4" bereits bei Vorhandensein von 480 Versicherungsmonaten erreicht: Der Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers stütze sich darauf, daß er lediglich "zwei Monate der Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 für das Maximalausmaß der Pension" benötigt habe. Eine solche Rückerstattung sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Jänner 1997 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 15. Juni 1998, B 475/97, abgelehnt und sie - unter Anschluß der von ihm eingeholten Verwaltungsakten - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgt der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzbegehren - soweit es sich auf den vorliegenden Bescheid bezieht - im Wesentlichen mit der Begründung weiter, es sei zwar zutreffend, daß der Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich nicht leistungswirksam gewordener freiwilliger Beitragszahlungen keine gesetzliche Deckung finde, für diesen Fall aber "der gesamte Regelungsinhalt der in Frage kommenden Gesetzesmaterie heranzuziehen" bzw. "Bestimmungen davon analog angewendet werden" müßten. Er beantragt der Sache nach, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 139 GSVG regelt das Ausmaß von Pensionsleistungen aus der gewerblichen Sozialversicherung. Danach bestehen die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeitspension u. a. aus dem Steigerungsbetrag, welcher ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage im Sinne des § 125 GSVG ist.

Gemäß § 139 Abs. 2 in der Fassung der 19. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 336/1993 (in Kraft getreten gem. § 259 Abs. 1 Z. 5 GSVG mit 1. Juli 1993) beträgt der Hundertsatz für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 v.H., vom 361. Monat an 1,5 v.H. Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

Gemäß § 139 Abs. 3 in der genannten Fassung ist bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Abs. 2 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 80 durch die um 8/60 der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 80 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden.

Gemäß § 139 Abs. 4 GSVG in der genannten Fassung darf der Hundertsatz gemäß § 139 Abs. 2 und 3 leg. cit. 80 nicht übersteigen.

Diese Novelle bewirkte, daß anstelle der bis dahin geltenden Begrenzung der Berücksichtigung von 540 Versicherungsmonaten für den Steigerungsbetrag (höchster Hundertsatz 79,5 v.H.) nunmehr ein Hundertsatz von 80 trat. Bei Pensionsantritt nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen bzw. nach dem 60. Lebensjahr bei Männern wird durch diese Novelle jedoch der Steigerungsbetrag noch mit einem Faktor erhöht, der umso größer ist, je später die Pension in Anspruch genommen wird. Dadurch kann der höchste Steigerungsbetrag von 80 v.H. seit dieser Novelle im Falle eines entsprechend späten Pensionsalters bereits mit 480 Versicherungsmonaten erreicht werden (vgl. Linseder/Teschner, Sozialversicherung der Selbständigen, S. 379

(51. Ergänzungslieferung)).

Diese gemäß § 259 Abs. 1 Z. 5 GSVG mit 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gesetzesänderung führt im Falle des im Jahr 1931 geborenen Beschwerdeführers dazu, daß er durch das Hinausschieben der Inanspruchnahme der Alterspension bis zum 65. Geburtstag bereits mit weniger als 540 Versicherungsmonaten 80 % der Bemessungsgrundlage (und damit die höchstmögliche) Pension erhält, während er nach den bis zur genannten Novelle in Kraft stehenden Bemessungsvorschriften bei 526 Versicherungsmonaten nur einen Pensionsanspruch in der Höhe von 77,75 % der Bemessungsgrundlage gehabt hätte.

Die Höchstpension von 80 % hätte der Beschwerdeführer allerdings - bei gegebenem Pensionsalter von 65 Jahren - auch mit nur 480 Versicherungsmonaten erreicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher insoweit zutreffend, daß er (aus dem Blickwinkel seines Pensionsstichtages) nur zwei Versicherungsmonate aus dem Einkauf zur Erreichung des höchstmöglichen Pensionsanspruches benötigt hätte.

Dies führt allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder zu einem unmittelbaren, noch zu einem auf Analogieschlüssen gleich welcher Art beruhenden Rückforderungsanspruch. Dies aus folgenden Gründen:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses aus dem allgemeinen Rückforderungstatbestand wegen ungebührlicher Entrichtung von Beiträgen im Sinne des § 41 GSVG (und nur diese Bestimmung käme in Betracht) wäre, daß eine Lücke im Gesetz vorläge. Eine solche Lücke könnte dann vorliegen, wenn ohne eine Bestimmung über die Zulässigkeit der Rückerstattung von Beiträgen die Rechtslage in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise unvollständig wäre (sog. teleologische Lücke- vgl. nur Bydlinski in Rummel I2, § 7 Rz 2).

Von einer solchen Konstellation kann hier aber nicht die Rede sein: Den Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei ihm bei der Einzahlung des Einkaufsbetrages für die Schul- und Studienzeiten die "Leistungswirksamkeit der einzubezahlenden Beträge zugesichert" worden, ist zunächst zu entgegnen, daß es sich beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches handelt, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche "Zusicherungen") bestimmt wird.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten aber auch Konstellationen im Auge haben, in denen durch freiwillige Einzahlung bestimmter Geldbeträge in die gesetzliche Pensionsversicherung bestimmte Anwartschaften auf eine Pensionsleistung erworben, diese aber durch eine nachfolgende gesetzliche Regelung entweder beseitigt oder geschmälert werden, wodurch das entstandene Vertrauen auf eine bestimmte Leistung (welches auch zur Einzahlung dieser Beiträge geführt hat) in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise enttäuscht worden sein könnte.

Auch ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Zunächst wurde das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Höhe der zu erwartenden Leistung schon deshalb nicht enttäuscht, weil er in Wahrheit eine höhere Leistung erhalten hat, als er nach der alten Rechtslage bei gleicher Anzahl von Versicherungsmonaten hätte erwarten dürfen. Der Umstand, daß durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gesetzesänderung eine Rechtslage eingetreten ist, die - wäre sie früher eingetreten - den Beschwerdeführer möglicherweise von der Einzahlung von Beiträgen für Schul- und Studienzeiten abgehalten hätte, weil sich die Einzahlung dieser Beiträge aus der Sicht des Beschwerdeführers im nachhinein als "unrentabel" herausgestellt hat, vermag schon deshalb keine Verletzung eines verfassungsgesetzlichen Vertrauensschutzes darzustellen, weil der Beschwerdeführer durch die Einzahlung dieser Beiträge ab dem Zeitpunkt ihrer (potentiellen) Leistungswirksamkeit bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Pension (d.h. auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten der 19. Novelle zum GSVG) gegen den Versicherungsfall des Todes und der Erwerbsunfähigkeit versichert gewesen ist: Hätte der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten der 19. Novelle zum GSVG eine Pensionsleistung in Anspruch genommen (oder in Anspruch nehmen müssen), dann hätten sich die von ihm eingezahlten Versicherungsmonate entsprechend seinen ursprünglichen Erwartungen auf die Höhe der Pension insoweit ausgewirkt, als die Pension bei Fehlen dieser Versicherungsmonate entsprechend niedriger gewesen wäre. Schon dieser Umstand allein läßt die Auffassung des Beschwerdeführers als auf einer unrichtigen Prämisse beruhend erkennen.

Es bedarf daher die Frage, ob Rentabilitätserwägungen, die der Entrichtung freiwilliger Pensionsbeiträge zugrundegelegen haben mögen, unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips überhaupt verfassungsrechtlichen Vertrauenschutz gegenüber (hier den Beschwerdeführer in leistungsrechtlicher Hinsicht sogar begünstigenden) Gesetzesänderungen beanspruchen können, keiner weiteren Erörterung, weil eine Rückerstattung von Beiträgen, die sich auf den Versicherungsschutz bereits ausgewirkt haben, unter keinem Gesichtspunkt geboten ist.

Auch muß nicht weiter erörtert werden, daß dem Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten der 19. Novelle zum GSVG die Disposition offenstand, zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten und damit die Auswirkungen der von ihm eingezahlten Versicherungsmonate in der Rentenleistung in einem höheren Ausmaß zu lukrieren, als dies zum 65. Geburtstag der Fall gewesen sein mag.

Die Argumentation des Beschwerdeführers ist daher in jeder Hinsicht unbegründet.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (die mit den vorliegenden Verwaltungsakten im Einklang stehen) erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080182.X00

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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