RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0182

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §116 Abs7;
GSVG 1978 §139 Abs2 idF 1993/336;
GSVG 1978 §139 Abs3 idF 1993/336;
GSVG 1978 §139 Abs4 idF 1993/336;
GSVG 1978 §41;

Rechtssatz

Eine Rückerstattung von Beiträgen, die sich auf den Versicherungsschutz bereits ausgewirkt haben, ist unter keinem Gesichtspunkt geboten (hier: es bedarf daher die Frage, ob Rentabilitätserwägungen, die der Entrichtung freiwilliger Pensionsbeiträge zugrundegelegen haben mögen, unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips überhaupt verfassungsrechtlichen Vertrauenschutz gegenüber - hier den Versicherten in leistungsrechtlicher Hinsicht sogar begünstigenden - Gesetzesänderungen beanspruchen können, keiner weiteren Erörterung; mit ausführlichen Erläuterungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080182.X02

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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