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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §116 Abs7;Rechtssatz
Eine Rückerstattung von Beiträgen, die sich auf den Versicherungsschutz bereits ausgewirkt haben, ist unter keinem Gesichtspunkt geboten (hier: es bedarf daher die Frage, ob Rentabilitätserwägungen, die der Entrichtung freiwilliger Pensionsbeiträge zugrundegelegen haben mögen, unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips überhaupt verfassungsrechtlichen Vertrauenschutz gegenüber - hier den Versicherten in leistungsrechtlicher Hinsicht sogar begünstigenden - Gesetzesänderungen beanspruchen können, keiner weiteren Erörterung; mit ausführlichen Erläuterungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080182.X02Im RIS seit
30.11.2001