Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Edeltraud W*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johannes Zahrl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosamunde Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin in der Revision ist folgendes zu entgegnen: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin in der Revis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist auszuführen: Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwen(Witwer)pension ist gemäß § 258 Abs 4 ASVG, daß ihm der verstorbene frühere Ehegatte auf Grund eines der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Titel Unterhalt zu leisten hatte. Wesentlich ist daher das aufrechte... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4GSVG §136 Abs3
Rechtssatz: Ist der auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) gemäß § 258 Abs 4 ASVG (vgl 10 Ob S 53/90 = SSV-NF 4/28 Ruhen des Unterhaltsanspruches wegen einer Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Gattin). E... mehr lesen...