Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johannes Zahrl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosamunde Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Witwenpension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Jänner 2003, GZ 23 Rs 61/02w-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der im vorliegenden Fall bereits maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach der im vorliegenden Fall bereits maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76 vergleiche Art römisch XI Absatz 6,) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 136 Abs 4 GSVG gebührt die Witwenpension unter anderem der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund eines der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Rechtstitel Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Nach dem Gesetzeswortlaut "zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte" hängt der Anspruch auf Witwenpension nur davon ab, ob der Versicherte aufgrund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte. Wesentlich ist daher das aufrechte Bestehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt im Todeszeitpunkt, da die Witwen-(Witwer-)Pension Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehepartners sein soll. Nach dem dargestellten Gesetzeswortlaut reicht somit das bloße Vorliegen eines erwähnten Unterhaltstitels nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Voraussetzung in einem Fall nicht erfüllt ist, in dem bei grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht der Anspruch im Zeitpunkt des Todes ruhte (SSV-NF 4/28) oder gehemmt war (SSV-NF 6/43). Der vorliegende Sachverhalt ist diesen bereits entschiedenen Fällen durchaus vergleichbar (vgl auch SSV-NF 13/128 mwN). Im gegenständlichen Fall lag eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des Versicherten an die Klägerin nicht vor und es hatte der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund seiner von der Klägerin selbst vorgebrachten Einkommensverhältnisse auch keinen Unterhalt zu leisten, wobei die Klägerin selbst ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Versicherte von der Scheidung bis zu seinem Tod niemals über entsprechende Einnahmequellen verfügte, weshalb ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren aussichtslos gewesen wäre. Damit besteht schon aufgrund dieser Erwägungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kein Anspruch auf Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 GSVG.Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG gebührt die Witwenpension unter anderem der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund eines der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Rechtstitel Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Nach dem Gesetzeswortlaut "zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte" hängt der Anspruch auf Witwenpension nur davon ab, ob der Versicherte aufgrund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte. Wesentlich ist daher das aufrechte Bestehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt im Todeszeitpunkt, da die Witwen-(Witwer-)Pension Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehepartners sein soll. Nach dem dargestellten Gesetzeswortlaut reicht somit das bloße Vorliegen eines erwähnten Unterhaltstitels nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Voraussetzung in einem Fall nicht erfüllt ist, in dem bei grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht der Anspruch im Zeitpunkt des Todes ruhte (SSV-NF 4/28) oder gehemmt war (SSV-NF 6/43). Der vorliegende Sachverhalt ist diesen bereits entschiedenen Fällen durchaus vergleichbar vergleiche auch SSV-NF 13/128 mwN). Im gegenständlichen Fall lag eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des Versicherten an die Klägerin nicht vor und es hatte der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund seiner von der Klägerin selbst vorgebrachten Einkommensverhältnisse auch keinen Unterhalt zu leisten, wobei die Klägerin selbst ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Versicherte von der Scheidung bis zu seinem Tod niemals über entsprechende Einnahmequellen verfügte, weshalb ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren aussichtslos gewesen wäre. Damit besteht schon aufgrund dieser Erwägungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kein Anspruch auf Witwenpension gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG.
Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen relevierten Fragen der Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie der Auslegung und Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 145 Abs 10 GSVG (vgl dazu 10 ObS 2/02w = DRdA 2002, 413 zur gleichlautenden Bestimmung des § 264 Abs 10 ASVG; VfSlg 11.997; Krejci, Neues Scheidungsrecht und soziale Sicherung, JBl 1979, 169 ff [179 ff]; M. Binder, Die Problematik der Geschiedenen - Pensionsregelung in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992] 669 ff [677 ff] ua).Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen relevierten Fragen der Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie der Auslegung und Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 145, Absatz 10, GSVG vergleiche dazu 10 ObS 2/02w = DRdA 2002, 413 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 10, ASVG; VfSlg 11.997; Krejci, Neues Scheidungsrecht und soziale Sicherung, JBl 1979, 169 ff [179 ff]; M. Binder, Die Problematik der Geschiedenen - Pensionsregelung in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992] 669 ff [677 ff] ua).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E68867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00078.03Y.0318.000Im RIS seit
17.04.2003Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013