I. 1. Mit Straferkenntnis vom 15. April 1997 wurde Frau S. schuldig erkannt, die Straßenverkehrsordnung 1960 übertreten zu haben. Dieses Straferkenntnis wurde mit einem durch den Beschwerdeführer als rechtsfreundlichen Vertreter von Frau S. eingebrachten Berufungsschriftsatz bekämpft. 2. Da der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Entlastungszeuge angeboten hatte, wurde er von der belangten Behörde zur mündlichen Berufungsverhandlung am 28. A... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/03/0048 E 4. Juli 1997 RS 2 Stammrechtssatz Als Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG können auch Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Substituten durch einen RECHTSANWALT, um einer Verpflichtung als Z... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt mit Sitz in W, wurde von der belangten Behörde zu einer für 3. Oktober 1995 in Salzburg anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 durch eine näher bezeichnete Person sowohl als Zeuge als auch als Parteienvertreter dieser Person geladen. Nach dem Protokoll dieser Strafverhandlung, die um 14.00 Uhr des genannten Tages begann und um 14.35 Uhr endete, wurde der Beschwerdeführer als Zeuge ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §4 Abs1;
Rechtssatz: Als Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG können auch Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Substituten durch einen RECHTSANWALT, um einer Verpflichtung als Zeuge nachkommen zu können, angesehen werden (Hinweis E 4.3.1983, 8... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §4 Abs1;
Rechtssatz: Für einen Gebührenanspruch nach § 4 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall GebAG ist maßgeblich, daß der Zeuge gekommen und vernommen worden ist. Es ist dem GebAG nicht zu entnehmen, daß ein derart entstandener Gebührenanspruch eines Zeugen dadurch gehindert wäre, daß dieser im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit neben der Erf... mehr lesen...