RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1997
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Als Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG können auch Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Substituten durch einen RECHTSANWALT, um einer Verpflichtung als Zeuge

nachkommen zu können, angesehen werden (Hinweis E 4.3.1983, 81/17/0110, E 25.3.1985, 85/15/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030048.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten