RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1997
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für einen Gebührenanspruch nach § 4 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall GebAG ist maßgeblich, daß der Zeuge gekommen und vernommen worden ist. Es ist dem GebAG nicht zu entnehmen, daß ein derart entstandener Gebührenanspruch eines Zeugen dadurch gehindert wäre, daß dieser im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit neben der Erfüllung seiner Zeugenpflicht auch noch andere Tätigkeiten, allenfalls auch entgeltlich vornimmt (hier: Vernehmung eines Rechtsanwaltes als Zeugen, der auch als Parteienvertreter zur anberaumten Verhandlung erschien, ohne als Parteienvertreter zum persönlichen Erscheinen verpflichtet zu sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030048.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten