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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Für einen Gebührenanspruch nach § 4 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall GebAG ist maßgeblich, daß der Zeuge gekommen und vernommen worden ist. Es ist dem GebAG nicht zu entnehmen, daß ein derart entstandener Gebührenanspruch eines Zeugen dadurch gehindert wäre, daß dieser im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit neben der Erfüllung seiner Zeugenpflicht auch noch andere Tätigkeiten, allenfalls auch entgeltlich vornimmt (hier: Vernehmung eines Rechtsanwaltes als Zeugen, der auch als Parteienvertreter zur anberaumten Verhandlung erschien, ohne als Parteienvertreter zum persönlichen Erscheinen verpflichtet zu sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030048.X03Im RIS seit
20.11.2000