Entscheidungen zu § 34 Abs. 4 GebAG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2003/11/18 98/05/0112

Mit Erkenntnis vom 20. Mai 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Dr. Friedebert Kunz gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erledigung der Berufung des Einschreiters gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. April 1997 betreffend Einspeistarife für Rücklieferungen in das Stromnetz der mitbeteiligten Partei entschieden und die Rücklieferpreise festgesetzt. Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtsho... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 18.11.2003

RS Vwgh 2003/11/18 98/05/0112

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §34 Abs1;GebAG 1975 §34 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Gebührenberechnung für Mühewaltung war auf Grund der detaillierten Aufschlüsselung durch den Sachverständigen von den angegebenen Stunden auszugehen. Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Im Beschwerdefall war die Gebühr nach richt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.2003

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