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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §34 Abs1;Rechtssatz
Bei der Gebührenberechnung für Mühewaltung war auf Grund der detaillierten Aufschlüsselung durch den Sachverständigen von den angegebenen Stunden auszugehen. Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Im Beschwerdefall war die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen (§ 34 Abs. 1 GebAG). Der beigezogene Sachverständige ist Steuerberater, weshalb bei Festsetzung der Gebühr für Mühewaltung von den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe auszugehen war (vgl. § 34 Abs. 4 GebAG). Gegen die Angemessenheit der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühr für Mühewaltung bestehen im Hinblick auf die in den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe enthaltenen Honoraransätze für zeit- und wertabhängige Entlohnung keine Bedenken (vgl. Krammer-Schmidt, SDG-GebAG3 (2001), E 94 zu § 34 GebAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998050112.X02.1Im RIS seit
09.03.2004