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L78007 Elektrizität Tirol;Norm
AVG §53a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache des Dr. Friedebert Kunz in Absam, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einspeistarife für Rücklieferungen in das Stromnetz der Mitbeteiligten (mitbeteiligte Partei:
Stadtwerke Hall in Tirol GmbH in Hall in Tirol, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, Pfarrplatz 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 76 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 53a AVG und § 34 GebAG werden die Gebühren des Sachverständigen Mag. Alexander Gessler, Steuerberater in Innsbruck, Amraserstraße 85, für die Erstellung seines Gutachtens wie folgt bestimmt:
1. Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG
EUR
55,37
(S
761,91)
2. Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34
Abs. 4 GebAG
53 Stunden a S 1.020,-
EUR
3.928,69
(S
54.060,-)
3. Kosten für das Reinschreiben gemäß § 31
Z. 3 GebAG
17 Seiten a S 20,-
EUR
24,71
(S
340,- )
4. Kosten für Ablichtungen gemäß § 31 Z. 1 GebAG
84 Ablichtungen a S 5,-
EUR
30,52
(S
420,-)
5. Stempel- und Postgebühren gemäß § 31
Z. 5 GebAG
EUR
3,27
(S
45,-)
insgesamt
EUR
4.042,56
(S
55.626,84)
20% Umsatzsteuer gemäß § 31 Z. 6 GebAG
EUR
808,51
(S
11.125,37)
insgesamt daher
EUR
4.851,07
(S
66.752,21)
Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes wird angewiesen, dem Sachverständigen EUR 3.760,98 auf sein Konto zu überweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat EUR 2.425,54 und der Beschwerdeführer hat EUR 1.335,44 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu bezahlen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 20. Mai 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Dr. Friedebert Kunz gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erledigung der Berufung des Einschreiters gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. April 1997 betreffend Einspeistarife für Rücklieferungen in das Stromnetz der mitbeteiligten Partei entschieden und die Rücklieferpreise festgesetzt. Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Gutachten des bereits vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zum Sachverständigen bestellten und vom Verwaltungsgerichtshof beauftragten Mag. Gessler gestützt. Die Entscheidung über die Sachverständigengebühren blieb einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
Da ein amtlicher Sachverständiger für Fragen der Angemessenheit von Einspeistarifen für Rücklieferungen in das Stromnetz nicht zur Verfügung stand, musste ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Auslagen dann, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind dann, wenn die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zutreffen, die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Weder das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1982, noch das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999 enthalten Bestimmungen, wonach die Behörde Barauslagen für erforderliche Sachverständige von Amts wegen zu tragen hätte. Grundsätzlich hätte daher der Beschwerdeführer als Antragsteller (Verursacher) die Sachverständigengebühren im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG zu ersetzen. Allerdings trifft die Mitbeteiligte ein die Kosten des Sachverständigen erhöhendes Verschulden, das darin begründet ist, dass sie während des Verwaltungsverfahrens nur unzureichende Kalkulationsunterlagen vorgelegt hat. Der dadurch erforderlich gewordene Mehraufwand des Sachverständigen wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu quantifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es aber als angemessen im Sinne des § 76 Abs. 3 AVG die durch dieses Mitverschulden verursachten Kosten mit 50 % der gesamten Entlohnung des Sachverständigen festzulegen.
Die vom Sachverständigen mit der Ergänzung zu seinem Sachverständigengutachten vom 9. Jänner 2002 aufgeschlüsselte Honorarnote wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt, die mitbeteiligte Partei hat dazu nicht Stellung genommen.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlasst hat, festzusetzen. Im Beschwerdefall ist daher für die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen das Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) heranzuziehen (siehe § 1 GebAG).
Die Gebühr für Aktenstudium ist nicht nach Tarifsätzen einer Gebührenordnung, sondern nach § 36 GebAG zu bestimmen. Demnach gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 6,54 bis EUR 38,44 (d.s. S 90,- bis S 529,-), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 33,87 (S 466,-) mehr. Die vom Sachverständigen vorgenommene Verrechnung des Aktenstudiums nach aufgewendeten Stunden entspricht daher nicht dem Gesetz. Für den ersten Aktenband (d. i. der Verwaltungsakt) gebührt dem Sachverständigen vielmehr der Höchstbetrag von EUR 38,44 (S 529,-), weil es sich auf Grund dessen Umfanges (über 500 Seiten) um einen vollständigen Aktenband handelt, für den zweiten Aktenband verringert sich die Gebühr auf Grund der geringeren Stärke auf die Hälfte von EUR 33,87, somit EUR 16,93. Die Gebühr für Aktenstudium war daher insgesamt mit EUR 55,37 zu bestimmen.
Bei der Gebührenberechnung für Mühewaltung war auf Grund der detaillierten Aufschlüsselung durch den Sachverständigen von den angegebenen Stunden auszugehen. Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Im Beschwerdefall war die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen (§ 34 Abs. 1 GebAG). Der beigezogene Sachverständige ist Steuerberater, weshalb bei Festsetzung der Gebühr für Mühewaltung von den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe auszugehen war (vgl. § 34 Abs. 4 GebAG). Gegen die Angemessenheit der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühr für Mühewaltung bestehen im Hinblick auf die in den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe enthaltenen Honoraransätze für zeit- und wertabhängige Entlohnung keine Bedenken (vgl. Krammer-Schmidt, SDG-GebAG3 (2001), E 94 zu § 34 GebAG).
Da der Beschwerdeführer bereits S 15.000,-- (das sind EUR 1.090,09) als Kostenvorschuss erlegt hat und dieser Betrag dem eingeschrittenen Sachverständigen bereits zugekommen ist, hat das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes nur mehr EUR 3.760,98 an den Sachverständigen zu überweisen. Die mitbeteiligte Partei hat den Betrag von EUR 2.425,54, der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 1.335,44 an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu übermitteln.
Wien, am 18. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998050112.X00.1Im RIS seit
09.03.2004