Mit hg. Beschluss vom 23. Oktober 1997 (OZ. 27) wurde o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. W zum Sachverständigen im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bestellt. Der Sachverständige legte mit Schriftsatz vom 15. September 1998 (OZ 61) das ihm vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Gutachten sowie eine Abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gebühr im Ausmaß von insgesamt S 648.575,36 inkl. Mehrwertsteuer vor. Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof am 11... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §30;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der "unumgänglichen Notwendigkeit" der Heranziehung einer Hilfskraft durch Sachverständige iSd § 30 erster Satz GebAG 1975 sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden. European Case Law Id... mehr lesen...