TE Vwgh Beschluss 2003/12/11 97/07/0054

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

14/02 Gerichtsorganisation;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GebAG 1975 §24 Z4;
GebAG 1975 §30;
GebAG 1975 §34;
GebAG 1975 §36 idF 1997/II/407;
GebAG 1975 §36;
GebAG Zuschlag zu den festen Beträgen 1997 Z10;
Geo §378 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2. der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (weitere Partei: J, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23), hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Gebühr des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. W wird gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt

S 717.935,00

bestimmt. Das Mehrbegehren im Ausmaß von S 22.244,42 wird abgewiesen.

2. Unter Berücksichtigung des an den Sachverständigen bereits geleisteten Gebührenvorschusses in der Höhe von insgesamt

S 648.576,-- ist vom Verwaltungsgerichtshof ein Restbetrag von

S

69.359,00

=

EUR

5.040,51

auf das Konto des Sachverständigen bei der Sparkasse kostenfrei (§ 53a Abs. 4 in Verbindung mit § 51c AVG) zu überweisen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 23. Oktober 1997 (OZ. 27) wurde

o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. W zum Sachverständigen im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bestellt.

Der Sachverständige legte mit Schriftsatz vom 15. September 1998 (OZ 61) das ihm vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Gutachten sowie eine Abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gebühr im Ausmaß von insgesamt S 648.575,36 inkl. Mehrwertsteuer vor. Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof am 11. März 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Sachverständige mit Schriftsatz vom 14. März 1999 eine neuerliche Abrechnung im Ausmaß von insgesamt S 91.603,20 vor.

Mit hg. Beschluss vom 16. Februar 1998 (OZ 43) wurden die beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen zur Leistung eines Vorschusses für Barauslagen infolge der erfolgten Auftragserteilung an den Sachverständigen in Höhe von insgesamt S 300.000,-- und mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 (OZ 70) zu gleichen Teilen zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von S 348.576,--, sohin insgesamt zu einem Betrag in Höhe von S 648.576,-- verpflichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof gewährte dem Sachverständigen aus dem beim Verwaltungsgerichtshof von den beschwerdeführenden Parteien erlegten Vorschuss mit Beschluss vom 23. April 1998 (OZ 56) einen Gebührenvorschuss in Höhe von S 185.000,-- und mit Beschluss vom 21. Jänner 1999 (OZ 81) einen Gebührenvorschuss in Höhe von S 463.576,--, sohin einen Gesamtbetrag von S 648.576,--.

Sowohl die mit Schriftsatz vom 15. September 1998 als auch die mit Schriftsatz vom 14. März 1999 eingereichte Abrechnung wurde vom Verwaltungsgerichtshof dem Parteiengehör unterzogen. Dies gaben jedoch hiezu keine weiteren Äußerungen ab.

Der vom Sachverständigen beanspruchte Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen (in Schilling) zusammen:

1.

Abrechnung für das Gutachten:

 

1.1.

Gebühr für Aktenstudium

8.190,00

 

 

1.2.

Gebühr für Mühewaltung

 

 

 

1.2.1

Bearbeitung Gutachten

271.180,00

 

 

1.2.2.

Sonstige Bearbeitung

33.711,25

 

 

1.3.

Gebühr für Zeitversäumnis

4.799,50

 

 

1.4.

Reisegebühren

 

 

 

1.5.

Sonstige Kosten laut Aufstellung

 

 

 

(§ 31 GebAG)

216.138,12

 

Zwischensumme zu Pkt. 1

540.479,47

 

MWSt.

108.095,89

 

Gesamtbetrag zu Pkt. 1

648.575,36

 

2.

Abrechnung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (einschließlich

Vorbereitung):

 

2.1.

Gebühr für Aktenstudium

1.170,00

 

 

2.2.

Gebühr für Mühewaltung

 

 

 

(Bearbeitung von Stellungnahmen und

 

 

 

Fragen samt Interpretationen und

 

 

 

Berechnungen)

73.755,00

 

 

2.3.

Gebühr für Zeitversäumnis

267,00

 

 

2.4.

Reisegebühren lt. Beleg

144,00

 

 

2.5.

Sonstige Kosten lt. Rechnung

 

 

 

(§ 31 GebAG)

1.000,00

 

Zwischensumme zu Pkt. 2

76.336,00

 

MwSt.

15.267,20

 

Gesamtbetrag zu Pkt. 2

91,603,20

 

Gesamtbetrag (Pkt. 1 und 2)

740.178,56

Die im Gegenstand anhängige Säumnisbeschwerde machte auf Grund ihrer Komplexität (behauptete Beeinträchtigung von Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien durch unerlaubte Neuerungen infolge eines über den Konsens hinausgehenden Schotterabbaus durch eine weitere Partei) ein umfangreiches Aktenstudium notwendig, welches sich auf einen mehrere Jahrzehnte umfassenden Zeitraum des Verwaltungsgeschehens bezog. Ferner waren umfangreiche Erhebungen vor Ort, Auswertungen von Luftbildern über die feststellbaren Erosion und den Schotterabbau im betroffenen Gebiet in den verschiedenen Zeitabschnitten sowie die Erstellung eines Simulationsmodells betreffend das Erosionsgeschehen über einen Zeitraum von 100 Jahren erforderlich, um die Auswirkungen der erfolgten Abbautätigkeit von Schotter aus dem Bachbett eines Wildbaches durch die weitere Partei für den Beschwerdefall beurteilen zu können.

Unter Punkt 1.5 der mit Schriftsatz vom 15. September 1998 vorgelegten Abrechnung für das Gutachten (OZ 61) sind unter dem Titel "Sonstige Kosten lt. Aufstellung (§ 31)" u.a. Kosten für "Assistenz Feldarbeiten" für die Ehegattin des Sachverständigen im Ausmaß von S 14.464,42 (Position 19 auf Seite 3 der Abrechnung) sowie zwei Reiserechnungen im Ausmaß von S 150,-- und S 197,-- (Positionen 15 und 16 auf Seite 3 der Abrechnung) enthalten.

Bei diesen vom Sachverständigen angesprochenen Kosten handelt es sich jedoch nicht um sog. "sonstige Kosten" im Sinne des § 31 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (kurz: GebAG 1975), unter denen sie vom Sachverständigen verzeichnet wurden, sondern offenbar um Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften im Sinne des § 30 leg. cit. § 30 GebAG 1975 lautet:

"Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15)."

Wenngleich der Sachverständige die Beiziehung einer Hilfskraft für Assistenzleistungen für ergänzende Erhebungen vor Ort für notwendig erachtete, verlangt § 30 erster Satz GebAG 1975 das Vorliegen einer "unumgänglichen Notwendigkeit". Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Heranziehung einer Hilfskraft sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. bei Feil, Gebührenanspruchsgesetz 1975, 5. Auflage, S. 49, unter RN 1 zu § 30 leg. cit. zitierte Judikatur). Eine unumgängliche Notwendigkeit für die Beiziehung einer Hilfskraft war für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb die diesbezüglich begehrten Kosten im Gesamtausmaß von S 14.811,42 nicht zuerkannt werden.

Ferner wurden vom Sachverständigen für das Aktenstudium im Rahmen der Abrechnung für das Gutachten (OZ 61) unter Position 6 (S. 2 dieser Abrechnung) S 8.190,-- (91 Akten a S 90,--) und im Rahmen der ergänzenden Abrechnung vom 13./14. März 1999 (OZ 85) unter Position 1 S 1.170,-- (13 Akten a S 90,--) verzeichnet. Der ursprünglichen Abrechnung des Gutachtens (OZ 61) liegt eine Liste der einzelnen vom Sachverständigen für die Begutachtung herangezogenen Verwaltungsakten bei, während eine solche bei der ergänzenden Abrechnung vom 13./14. März 1999 fehlt.

Nach § 36 GebAG 1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Z 10 des Anhangs zur Verordnung BGBl. II Nr. 407/1997 anzuwendenden Fassung gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr.

Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auf Aktenbände und nicht auf einzelne Akten ab, wobei die Höchstgebühren in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn man es mit einem im Sinne des § 378 Abs. 2 der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, vollständigen Aktenband mit ungefähr 500 Seiten zu tun hat (vgl. Feil, a.a.O., S. 78, RN 1 zu § 36 GebAG 1975). Im Lichte dieser Ausführungen waren vom Sachverständigen ungefähr vier Aktenkonvolute zu studieren, weshalb für den ersten Aktenband eine Gebühr von S 529,--, für drei weitere Aktenbände eine Gebühr von S 466,-- (somit insgesamt von S 1.927,--) zuzuerkennen war. Das Mehrbegehren betreffend die in der ursprünglichen Abrechnung (OZ 61) geltend gemachte Gebühr für Aktenstudium war daher abzuweisen.

§ 36 GebAG 1975 sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten (vgl. das Urteil des OGH vom 18. Dezember 2002, Zl. 13 Os 114/02). Das im Rahmen der ergänzenden Abrechnung (OZ 85) geltend gemachte Aktenstudium im Ausmaß von S 1.170,-- (Position 1 dieser Abrechnung), welches der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diente, war daher abzuweisen. Für das Aktenstudium gebühren daher insgesamt S 1.927,-- (an Stelle der insgesamt geltend gemachten Beträge im Ausmaß von S 9.360,--;

Differenzbetrag S 7.433,--).

     Dies Summe der nicht zuerkannten Kosten beträgt daher

S 22.244,42.

     Im Übrigen erscheinen die vom Sachverständigen vorgelegten

Abrechnungen hinsichtlich des personellen, aber auch hinsichtlich der Sachaufwandes glaubwürdig und sachlich gerechtfertigt, weshalb diesbezüglich geltend gemachte Gebühr im reduzierten Gesamtausmaß von S 717.935,00 zuzuerkennen war. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Vorschusses im Gesamtausmaß von S 648.576,-- ist daher an den Sachverständigen aus Amtsgeldern des Verwaltungsgerichtshofs ein Restbetrag von S 69.359,00 (= EUR 5.040,51) zu überweisen.

Wien, am 11. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997070054.X00

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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