Wie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Zusammenhalt mit dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer unter Verwendung eines "StPOForm. Lad 16" als Zeuge zu der für den 23. August 1991 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung gegen eine namentlich genannte Beschuldigte als Zeuge geladen. Nachträglich wurde der Termin telefonisch auf 8. August 1991, 10.00 Uhr, vorverlegt. Mit seinem an den Kostenbeamten des... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §19 Abs3;
Rechtssatz: Die mit dem Zeugenladungsformular StPOForm (Lad) 16 erfolgte Belehrung nach § 19 Abs 3 GebAG 1975 ist richtig und vollständig. Eine neuerliche Belehrung des (hier: rechtskundigen) Zeugen anläßlich der telefonischen Vorverlegung des Termines ist entbehrlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...