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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §19 Abs3;Rechtssatz
Die mit dem Zeugenladungsformular StPOForm (Lad) 16 erfolgte Belehrung nach § 19 Abs 3 GebAG 1975 ist richtig und vollständig. Eine neuerliche Belehrung des (hier: rechtskundigen) Zeugen anläßlich der telefonischen Vorverlegung des Termines ist entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010