RS OGH 2000/7/6 36R165/00h

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Veröffentlicht am 06.07.2000
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Rechtssatz

Kosten eines Stellvertreters eines freiberuflichen Steuerberaters, die für die Zeit der verhandlungsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei aufgelaufen sind, stellen "Schaden durch Zeitversäumnis" nach §42 ZPO dar (Fasching Komm II 327; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 28).

Die Notwendigkeit der Bestellung des Vertreters und die Angemessenheit der von diesem begehrten Kosten sind gemäß § 54 ZPO zu bescheinigen.

Ein Verbesserungsverfahren im Fall der mangelnden Bescheinigung der Notwendigkeit der Vertreterskosten ist im Kostenbestimmungsverfahren nach §§ 41 ff ZPO unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000012

Dokumentnummer

JJR_20000706_LG00199_03600R00165_00H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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