RS Vwgh 1989/4/3 88/10/0209

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §87;
ForstG 1975 §88;
ForstG 1975 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0367/80 E 22. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

In den zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Unstimmigkeiten zwischen dem Waldeigentümer und dem Fruchtnießer hat die Forstbehörde nicht zu entscheiden. Soll aber die gesetzliche Einräumung der Parteistellung an die Waldeigentümerin (§ 87 Abs 3 ForstG 1975) im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers nicht inhaltsleer erscheinen, dann muß dem Waldeigentümer auch das Recht eingeräumt werden, zur Wahrung der bei der Entscheidung zu beachtenden öffentlichen Interessen (so etwa nach § 12 ForstG 1975) in das Bewilligungsverfahren einzugreifen (Hinweis E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100209.X02

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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