Der Tatbestand einer unsachgemäßen Bringung gemäß § 58 Abs 3 lit a Forstgesetz hat auch den Eintritt eines Schadens zum Gegenstand (§ 5 Abs 2 VStG). Es handelt sich bei einer Bringung entgegen dem § 58 Abs 3 lit a Forstgesetz um ein Erfolgsdelikt. Es obliegt nicht dem Beschuldigten, nachzuweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war, sondern ist es Pflicht der Behörde, dem Beschuldigten sein Verschulden nachzuweisen.
(Einstellung des Verfahrens)