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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs1;Rechtssatz
Zahlreiche Vorschriften des ForstG 1975 normieren Rechte und Pflichten des "Waldeigentümers" bzw "Eigentümers des Waldes". Mehrfach finden sich Regelungen, die zwischen dem "Waldeigentümer" bzw "Eigentümer des Waldes" einerseits und den an der Waldfläche (anderweitig) "dinglich Berechtigten" (vgl § 19 Abs 2 lit a, § 19 Abs 5 lit a und § 19 Abs 5 lit b ForstG 1975), dem "Nutzungsberechtigten" (vgl § 13 Abs 9, § 31 Abs 5, § 58 Abs 5 ForstG 1975), dem "auf Grund einer Fruchtnießung
Verfügungsberechtigten" (§ 87 Abs 1 ForstG 1975) und "sonstigen
Verfügungsberechtigten" (§ 87 Abs 2 ForstG 1975) unterscheiden oder bestimmte Nutzungsberechtigte dem Waldeigentümer in ihren Rechten und Pflichten ausdrücklich gleichsetzen (vgl zB § 66 Abs 1 erster Satz, § 67 Abs 3, § 68 Abs 1, § 172 Abs 6 erster Halbsatz ForstG 1975). Schließlich finden sich auch mehrfach Regelungen, die agrargemeinschaftliche Grundstücke bzw das Bestehen von Einforstungsnutzungsrechten oder Gemeindegutsnutzungsrechten betreffen (vgl § 3 Abs 4, § 5 Abs 3, § 13 Abs 9, § 20 Abs 1, § 32 Abs 1 ForstG 1975). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber des ForstG 1975 eine Konstellation wie die Beschränkung des Eigentums durch (gegebenenfalls ausschließliche) Nutzungsrechte, durchaus vor Augen stand; wenn er in § 13 Abs 1 ForstG 1975 die Pflicht zur Wiederbewaldung dem Waldeigentümer auferlegt, ohne allfällige Nutzungsberechtigte oder anderweitig Berechtigte zu erwähnen, ist daraus zu folgern, daß die dem "Waldeigentümer" auferlegte Wiederbewaldungspflicht - ungeachtet des allfälligen Bestehens von Nutzungsrechten am Wald - den (zivilrechtlichen) Eigentümer von Grund und Boden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100120.X02Im RIS seit
20.11.2000