Norm
ForstG 1975 §33Rechtssatz
Wenn der Eigentümer des Waldes diesen nicht abgesperrt oder sein Betreten nicht deutlich als für Fremde verboten bezeichnet hatte, war auch nach der Rechtslage vor dem ForstG 1975 das Betreten von unmarkierten Waldwegen grundsätzlich erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058839Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00811_7600000_004