Begründung: Mit einer am 10.Oktober 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz von Forstschäden, die durch winterliche Salzstreuung auf einer durch ihren Wald führenden Bundesstraße der beklagten Partei verursacht worden seien in Höhe von 300.000 S und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden. Die klagende Partei beruft sich auf ein Zeugnis gemäß § 52 Abs 5 ForstG vom 22.Oktober 1982, auf eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Fors... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Grundsätze der nachbarrechtlichen Haftung, der Auswirkung weiterer Schadensursachen und der Frage der Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens hat das Berufungsgericht richtig und vollständig dargelegt (siehe die von ihm zitierte Judikatur und insbes. SZ 54/137, SZ 44/22, SZ 43/139). Ob Christbaumkulturen zu forstwirtschaftlichen Anlagen gehören oder nicht, ist unerheblich, weil das Forstgesetz, BGBl 440/75, nu... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §47ForstG 1975 §53
Rechtssatz: Schon die Schädigung der Nadeln der Nadelgehölze und die Beeinträchtigung des Waldbodens stellt den Schadenseintritt dar, mag sich auch die Auswirkung erst verzögert nach längeren Zeitabläufen zeigen. Entscheidungstexte 3 Ob 591/87 Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87 Veröff: SZ 61/273 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 1 KG Pöls sowie EZ 1402 der Steiermärkischen Landtafel KG Pöls und EZ 1402 Steiermärkische Landtafel KG Allerheiligen. Die erstbeklagte Partei Ö*** D*** Aktiengesellschaft ist Eigentümerin eines kalorischen Kraftwerkes in Zeltweg, die zweitbeklagte Partei V***-A*** Aktiengesellschaft hat bis Ende 1978 einen Braunkohlebergbau in Fohnsdorf betrieben, und die drittbeklagte Partei V... mehr lesen...
Norm: ABGB §364aForstG 1975 §53ForstG 1975 §56
Rechtssatz: Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364 a ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht b... mehr lesen...