RS OGH 1988/12/14 3Ob591/87, 7Ob1519/89, 3Ob534/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §364a
ForstG 1975 §53
ForstG 1975 §56

Rechtssatz

Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364 a ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Der nach dem ABGB allerdings weiterhin erforderliche Nachweis, daß die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, liegt bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsüblichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
    Veröff: JBl 1989,578 = SZ 61/273
  • 7 Ob 1519/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 1519/89
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob Christbaumkulturen zu forstwirtschaftlichen Anlagen gehören oder nicht, ist unerheblich. weil das ForstG, BGBl 440/75, nur Verschärfungen gegenüber der bestehenden Rechtslage gebracht hat, im übrigen aber gemäß seinem § 56 Abs 2 die bisherige Haftung nach den §§ 364 und 364 a ABGB aufrecht hielt. (T1)
  • 3 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
    Vgl; Veröff: SZ 63/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037993

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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