Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es 1.) zumindest von 5.6.2002 bis 1.8.2002 nicht unterlassen, Pferde auf das Grundstück Nr., KG L, Wald, zu treiben, obwohl er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 5.6.2002 aufgefordert worden sei, die Waldweide einzustellen. Wie anlässlich der Begehung der Bezirksforstinspektion (Forstfachreferat) der Bezirkshauptmannschaft L am 1.8.2002 festgestellt worden sei, bestehe die Ku... mehr lesen...
Rechtssatz: Waldschäden durch Weidevieh können nicht das Tatbild einer Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG (Waldverwüstung infolge flächenhafter Gefährdung des Bewuchses) erfüllen, da diese Bestimmung insbesondere eine Gefährdung durch wildlebende Tiere voraussetzt. Für Weidevieh besteht bei Verursachung von Waldschäden eine Spezialbestimmung im § 37 ForstG (siehe Anmerkung 9 zu § 16 Forstrecht, Kommentar Jäger, 3. Auflage). So wurde dem Berufungswerber zu Recht eine Übertretung na... mehr lesen...