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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §33 Abs2 litc;Rechtssatz
Mit dem Hinweis, es liege "prinzipiell" eine Wiederbewaldungsfläche vor, für die § 33 Abs. 2 lit. c ForstG ein Betretungsverbot besteht, wird nicht aufgezeigt, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall eine Sperre erforderte; erst in einem solchen Fall könnte ein Grund für die Zulässigkeit der Sperre gemäß § 35 Abs. 3 lit. a ForstG bejaht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X08Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017