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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der IB in L und des Dr. PB in W, die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2006, Zl. IIIa1-F-10.017/4a, betreffend Anträge nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 2006 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien, den Wald auf dem Grundstück Nr. 1571/1, GB S., als Objektschutzwald festzustellen, als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Bannlegung dieses Waldes abgewiesen. Der weitere Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Einleitung eines Rodungsverfahrens betreffend diesen Wald wurde zurückgewiesen. Überdies wurden die von den beschwerdeführenden Parteien im Zuge dieser Verfahren gestellten verfahrensrechtlichen Anträge teils ab- , teils zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Agrargemeinschaft St. habe die dauernde Rodung einer Teilfläche u. a. des Grundstücks Nr. 1571/1, GB S., im Gesamtausmaß von ca. 592,08 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Loipe gemäß § 17a Forstgesetz 1975 angemeldet. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) habe mit Schreiben vom 30. September 2005 die beabsichtigte Rodung zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der BH vom 27. März 2006 sei der Agrargemeinschaft St. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Loipe erteilt worden.
Aus Anlass der Rodungsanmeldung sei von den beschwerdeführenden Parteien beantragt worden, den Wald auf GP 1571/1 (in näher beschriebenem Ausmaß) in Bann zu legen, als Objektschutzwald festzustellen und betreffend die von der Agrargemeinschaft St. angemeldete Rodung ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.
Die beschwerdeführenden Parteien seien nicht (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Nr. 1571/1, GB S. Sie seien daher nicht legitimiert, ein Feststellungsbegehren gemäß § 23 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (Feststellung als Objektschutzwald) zu stellen. Als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 1571/2, GB S., hätten die beschwerdeführenden Parteien jedoch geltend gemacht, der Wald auf dem Grundstück Nr. 1571/1, GB S., habe für ihr Wohngebäude (auf dem Grundstück Nr. 1571/2) und die darin wohnenden Menschen sowie für den Wald auf ihrem Grundstück eine besonders wichtige Schutzfunktion insbesondere gegen Hochwassergefahren, aber auch gegen Wind und sonstige Elementarereignisse sowie schädigende Umwelteinflüsse. Den eingeholten Sachverständigengutachten zufolge bewirke der in Rede stehende Wald jedoch keinen direkten Hochwasserschutz, auch habe er gegenüber Windeinfluss keine hohe Bedeutung. Der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Schutz vor Lärm und Abgasen sei vom forsttechnischen Amtssachverständigen als vernachlässigbar beurteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Bannlegung lägen somit nicht vor. Was schließlich die Anträge auf Einleitung eines Rodungsverfahrens anlange, hätten die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren gemäß § 17a Forstgesetz 1975 keine Parteistellung; eine Rodungsbewilligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch das Forstgesetz 1975 eingeräumten Rechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe bei der Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung als Objektschutzwald, dass dieses Feststellungsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen zu überprüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellung erfüllt seien. Diese Überprüfung sei nicht erfolgt. Die Frage der Antragslegitimation der beschwerdeführenden Parteien sei "sekundär". Die beschwerdeführenden Parteien seien sehr wohl legitimiert, "die inhaltliche Unrichtigkeit der amtswegigen Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu relevieren".
Gemäß § 23 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, wenn daran Zweifel bestehen.
Das Feststellungsverfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 ForstG von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies gemäß § 23 Abs. 3 ForstG, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, dass Schutzwald nicht vorliegt.
Diesen Bestimmungen zufolge ist ein Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Schutzwaldcharakters auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen einzuleiten. Ein Antragsrecht des Eigentümers eines Nachbargrundstücks besteht nicht. Diesem kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung des Schutzwaldcharakters des Nachbargrundstückes zu.
Da die beschwerdeführenden Parteien unbestrittenermaßen nicht Eigentümer des von ihrem Feststellungsantrag betroffenen Waldes sind, erfolgte die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Antrages daher zu Recht. Beim Vorbringen, ihre mangelnde Antragslegitimation sei "sekundär" und hindere sie nicht, eine inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides zu relevieren, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass sie im Verfahren zwar die ihnen als Parteien im Sinne des § 8 AVG zukommenden subjektivöffentlichen Rechte geltend machen können, dass sie darüber hinaus aber keinen Rechtsanspruch auf objektive Rechtmäßigkeit eines Bescheides haben.
Betreffend die Abweisung des Antrages auf Bannwalderklärung rügen die beschwerdeführenden Parteien, es sei der angefochtene Bescheid widersprüchlich. Zum einen sei nämlich die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, es liege kein Schutzwald vor, offensichtlich von der belangten Behörde geteilt worden. Diese Frage sei von der belangten Behörde nämlich inhaltlich nicht überprüft und "somit nicht in Zweifel gezogen worden". Zum andern sei die belangte Behörde auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bannlegung vorliegen, inhaltlich eingegangen, obwohl eine Bannlegung nur bei Objektschutzwäldern in Betracht komme. Dabei habe es die belangte Behörde jedoch unterlassen, die sachverständigen Darlegungen "einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen".
Gemäß § 27 Abs. 1 ForstG sind Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 27 Abs. 2 ForstG insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
b)
die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
c)
der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
d)
die Sicherung eines Wasservorkommens,
e)
die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
f) die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
g) der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.
Das Bannlegungsverfahren ist gemäß § 30 Abs. 1 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten. Zur Antragstellung sind gemäß § 30 Abs. 2 ForstG hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2 lit. a bis d alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen, berechtigt.
Bei ihrem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei widersprüchlich, weil darin auf die Voraussetzungen einer Bannlegung des in Rede stehenden Waldes inhaltlich eingegangen worden sei, obwohl der Antrag auf Feststellung der Schutzwaldeigenschaft zurückgewiesen worden sei und die belangte Behörde somit offenbar davon ausgehe, dass kein Schutzwald vorliege, übersehen die beschwerdeführenden Parteien zunächst, dass die Zurückweisung eines Feststellungsantrages nicht bedeutet, dass die dem Antrag gegenteilige Feststellung getroffen werde; eine inhaltliche Beurteilung des Antragsgegenstandes findet in diesem Fall gerade nicht statt. Im Übrigen hängt der Schutzwaldcharakter nicht von der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 23 ForstG, sondern davon ab, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 ForstG (tatsächlich) vorliegen. Eine bescheidmäßige Feststellung der Schutzwaldeigenschaft ist daher nicht Voraussetzung für eine Bannlegung im Sinne des § 27 Abs. 1 ForstG.
Die gerügte Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides besteht somit nicht. Soweit die beschwerdeführenden Parteien jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften eine mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den eingeholten Sachverständigengutachten rügen, haben sie nicht auch gleichzeitig die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensverletzung aufgezeigt.
Betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Einleitung eines Rodungsverfahrens bringen die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei ohne Prüfung der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung zur Auffassung gelangt, die von der Agrargemeinschaft St. angemeldete Rodung bedürfe keiner Rodungsbewilligung. Die Frage der "Rechtsmittellegitimation" der beschwerdeführenden Parteien sei auch hier "zweitrangig". Relevant sei, ob die Rodung zu Recht als bewilligungsfrei beurteilt worden sei. Dies sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht der Fall. Vielmehr sei die Rodung unzulässig.
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald entgegensteht.
Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 3 ForstG eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Einer Rodungsbewilligung bedarf es gemäß § 17a Abs. 1 ForstG nicht, wenn
1.
die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1000 m2 nicht übersteigt und
2.
der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf.
§ 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind gemäß § 19 Abs. 1 ForstG berechtigt:
1.
der Waldeigentümer,
2.
der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4.
in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5.
in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z. 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957.
Parteien im Sinne des § 8 AVG sind im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 4 ForstG u.a. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist (Z. 4).
Die Bestimmungen des ForstG sehen wohl eine Parteistellung des Eigentümers eines an die Rodefläche angrenzenden Grundstückes im (über Antrag eines hiezu Berechtigten eingeleiteten) Rodungsverfahren vor, räumen ihm aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Rodungsbewilligung betreffend den nachbarlichen Wald bzw. ein entsprechendes Antragsrecht ein. Ebenso wenig normiert das ForstG ein Antragsrecht des Eigentümers des Nachbargrundstückes auf Durchführung eines Rodungsverfahrens über eine im Sinne des § 17a ForstG angemeldete Rodung. Dem Eigentümer des Nachbargrundstückes kommt weder ein Anspruch auf Einleitung, noch auf Fortführung eines Rodungsverfahrens zu. Vielmehr kann er als Partei eines Rodungsverfahrens lediglich Einwendungen zum Zweck der Abwehr der ihm durch die (beantragte) Rodungsbewilligung drohenden Rechtsnachteile erheben.
Da den beschwerdeführenden Parteien somit kein Recht auf Einleitung eines Rodungsverfahrens betreffend die in Rede stehende Rodefläche zukam, erfolgte die spruchgemäße Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages der beschwerdeführenden Parteien zu Recht.
Zur Auffassung der Beschwerde, die "Rechtsmittellegitimation" der beschwerdeführenden Parteien sei "zweitrangig", relevant sei, ob von diesen die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides in Zweifel gezogen werde, ist auf die obigen Darlegungen betreffend die Rechtsstellung der Verfahrensparteien im Sinne des § 8 AVG zu verweisen.
Die beschwerdeführenden Parteien rügen schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, sie hätten im Verfahren ein umfangreiches Vorbringen erstattet und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten (u.a. zur besonderen Bedeutung der Fichte für den Hochwasserschutz sowie betreffend Lärm- und Abgasschutz) ebenso wie ihre persönliche Einvernahme verlangt. Sie hätten solcher Art Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen geweckt. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde jedoch nicht inhaltlich eingegangen.
Auch damit wird eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt, weil die beschwerdeführenden Parteien nicht auch konkret dargelegt haben, zu welchem im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlich anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gelangt wäre.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2007
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100259.X00Im RIS seit
29.03.2007