Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Bewirtschafter des Grundstückes Nr der KG in der Zeit vom 04 bis 14 11 1996 auf diesem Grundstück einen 3 bis 5 m breiten und 130 m langen Streifen (Sträucher) der bestehenden Windschutzanlage entgegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch Rodung entzogen. Er habe dadurch § 17 Abs 1 im Verein mit § 174 Abs 1 lit... mehr lesen...
Rechtssatz: Treffen auf eine Windschutzanlage die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 zu, ist sie jedenfalls als Wald anzusehen und unterliegt dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht ausschließlich um forstlichen Bewuchs handelte, weil bei Windschutzanlagen kraft der Definition des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 die Waldeigenschaft nicht nur vom forstlichen Bewuchs an Bäumen sondern auch vom Strauchbewuchs abhä... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit Sträucher für die volle Funktionsfähigkeit einer Windschutzanlage erforderlich sind, bilden sie einen Bestandteil dieser Anlagen. Schlagworte Windschutzanlage, Sträucher, Funktionsfähigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des Forstgesetzes - und damit auch die Bestimmungen betreffend Waldverwüstung - sind in der Kampfzone des Waldes nur auf den forstlichen Bewuchs und nicht auf die dazwischenliegenden Grundflächen ohne forstlichen Bewuchs anzuwenden. mehr lesen...