Rechtssatz: Die geforderte Ersatzaufforstung wäre nach dem Auflagenpunkt 3 des Bescheids bis 30.11.2003 im Umfang von 1.500 m² vorzunehmen gewesen. Tatsächlich war sie jedenfalls am 3.5.2004 zumindest noch nicht abgeschlossen. Der Bw ist damit im Zeitraum vom 1.12.2003 bis zumindest 3.5.2004 dieser Vorschreibung entgegen den genannten Bestimmungen nicht nachgekommen - dingliche Wirkung der Rodungsbewilligung. mehr lesen...
Rechtssatz: Folgt die Berufungswerberin der Aufforderung des Landeshauptmannes für Kärnten zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht, sind durch die Behörde die im § 63 Abs. 4 AWG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen. Dementsprechend war auch das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen in die der Firma A genehmigten Bodenaushubdeponie B anzuordnen. Zweck der Sicherheitsleistung ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtung, insbesondere die ord... mehr lesen...