Folgt die Berufungswerberin der Aufforderung des Landeshauptmannes für Kärnten zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht, sind durch die Behörde die im § 63 Abs. 4 AWG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen. Dementsprechend war auch das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen in die der Firma A genehmigten Bodenaushubdeponie B anzuordnen. Zweck der Sicherheitsleistung ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtung, insbesondere die ordnungsgemäße Einhaltung und Auflassung der Deponie, zu sichern.