Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer des Waldgrundstückes 365/1 KG W. bis dato unterlassen, den nordöstlichen Teil des genannten Waldgrundstückes im Ausmaß von 1500 m2 wiederzubewalden, obwohl er dazu mit Bescheid vom 10.04.1990 aufgefordert worden sei. Dies habe eine Erhebung der Bezirksforstinspektion vom 07.09.1993 bzw. vom 04.05.1995 ergeben. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG setzt eine entsprechend unmißverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraus. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Anordnung, die Fläche mit standortgemäßen Holzpflanzen aufzuforsten, nicht gerecht (VwGH 11.5.1987, 87/10/044). Dasselbe gilt für die Anordnung, das näher zu bezeichnende Grundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederzubewalden; vielmehr hätt... mehr lesen...