Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Eigentümer der ca 23 ha großen Liegenschaft EZ ***** mit der Bezeichnung "W*****". Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des annähernd 2 km2 großen Gutes H***** (EZ *****), das die Liegenschaft des Klägers im Norden, Westen und Süden umschließt. Über den nördlichen Teil der Liegenschaft der Klägerinnen führt der seit 1960 bestehende H*****weg, der an den von der Bundesstraße B 92 Richtung Osten führenden öffentlichen Weg Nr ***** be... mehr lesen...
Norm: ForstG §172 Abs6
Rechtssatz: Aus §172 ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden, weshalb die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen ist. Entscheidungste... mehr lesen...