Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christine W*****, und 2. Margarethe K*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Dr. Karl S*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Duldung einer Servitut, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 15. November 2000, GZ 3 R 341/00g-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 12. August 2000, GZ 3 C 1360/99w-16, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
"Das Begehren, der Beklagte sei binnen 14 Tagen schuldig, die an der gemeinsamen Besitzgrenze der Streitteile angebrachten drei Absperrungen des über die Liegenschaft EZ ***** führenden Forstaufschließungsweges zu beseitigen, zu erklären, dass sich der Inhalt der aufgestellten Fahrverbotstafeln nicht auf die Klägerinnen als Wegedienstbarkeitsberechtigte beziehe und alles zu unterlassen, was die Rechtsausübung der Klägerinnen an diesem Forstaufschließungsweg behindern könnte, wird abgewiesen."
Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die in allen Instanzen mit insgesamt 64.915,75 S (darin enthalten 9.119,79 S Umsatzsteuer und 10.197 S Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer der ca 23 ha großen Liegenschaft EZ ***** mit der Bezeichnung "W*****". Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des annähernd 2 km2 großen Gutes H***** (EZ *****), das die Liegenschaft des Klägers im Norden, Westen und Süden umschließt. Über den nördlichen Teil der Liegenschaft der Klägerinnen führt der seit 1960 bestehende H*****weg, der an den von der Bundesstraße B 92 Richtung Osten führenden öffentlichen Weg Nr ***** beim Gehöft "R*****" anschließt. Er führt von dort in Serpentinen im Wesentlichen in östliche Richtung, weist eine Breite von 4 bis 5 m auf, ist geschottert und auch mit schweren LKWs befahrbar. In der Kehre "R*****", die nahe an die Nordgrenze der "W*****" heranreicht, zweigt ein über die "W*****" in Richtung Süden führender Forstaufschließungsweg ab (Weg "B" laut Lageplan), der sich in weiterer Folge in zwei Äste teilt. Beide Wegäste münden jeweils in Forstwege der Klägerinnen, und zwar der eine (Fortsetzung des Weges "B") an der westlichen Grenze der Liegenschaft des Klägers, der andere (Weg "C") an der Südgrenze, wo der untere, über die "F*****wiese" der Klägerinnen führende Weg anschließt. Im Bereich der Weggabelung befinden sich ein kleines Wohnhaus des Beklagten und ein Nebengebäude. Ausgehend vom westlichen Ende des Weges "B" führt in nordöstliche Richtung (zurück in Richtung H*****weg) ein weiterer Weg über die Liegenschaft des Beklagten (Weg "A"). Dieser reicht jedoch nicht ganz bis zur Nordgrenze der Liegenschaft des Beklagten. Es besteht nach Norden hin keine Anbindung zum H*****weg. Der nördlichste Punkt des Weges "A" ist gleichzeitig der tiefste des Wegenetzes der "W*****".
Mit Kaufvertrag vom 2. 5. 1975 verkaufte der damalige Eigentümer die "W*****" je zur Hälfte an die Ehegatten Johann und Justine G*****. Justine G***** überließ ihrem Mann die Verwaltung der Liegenschaft.
Schon am 28. 10. 1974 hatte Johann G***** mit den Klägerinnen einen Vertrag geschlossen, der den Weg "A" und dessen damals geplante Anbindung an den H*****weg betraf. Johann G***** erklärte sich damit einverstanden, diesen Weg "zur Benützung freizugeben, sodass der neu geplante Forstaufschließungsweg unbehindert über die "W*****" fortgeführt werden kann". Die Wegeeinbindung sollte am tiefsten Punkt des bestehenden Weges (Weg "A") beginnen und auf kürzestem Weg zum bereits trassierten H*****weg führen. Dafür verzichteten die Klägerinnen auf die Wegebenützungsgebühr "von derzeit S 12 per fm H*****straße".
Die Klägerinnen beabsichtigten damals, ihren westlich der "W*****" befindlichen Forst im Ausmaß von ca 35 ha durch einen weiteren Weg aufzuschließen, während Johann G***** großflächige Schlägerungen plante und hiefür kein Wegbenützungsentgelt zahlen wollte. Er war der Auffassung, dass ihm aufgrund der Vereinbarung nicht nur im Rahmen einer Bittleihe das Recht zukomme, zur "W*****" zuzufahren, sondern dass die Vertragspartner nun wechselseitig den Weg in Anspruch nehmen und das Holz zur Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften abführen könnten. Die Vertragsteile gingen davon aus, dass die getroffenen Vereinbarungen auch für die Rechtsnachfolger gelten sollten. Die geplante und im Vertrag beschriebene Wegeverbindung wurde jedoch nicht hergestellt. Die Klägerinnen schlossen daher mit Johann G***** am 30. 9. 1975 folgenden "Zusatzvertrag":
"Herr Johann G***** erklärt sich bereit, (dass) das bestehende Wegstück der "W*****"ausgehend von der Kehre im R*****schlag bis zum Anfang des zu errichtenden Forstweges Zubringer F*****wiese... zur Gänze benützt werden kann. Das Gut H***** erklärt sich bereit, dass bei Bedarf vom tiefsten Punkte des bestehenden Forstweges "W*****" eine Verlängerung bis zum Steinbruch auf Kosten des Gutes H***** erfolgt".
Am 3. 10. 1979 schlossen die Klägerinnen und Johann Grundnig eine weitere Vereinbarung, die den Wegast "C" betraf. Johann G***** willigte in die Benützung des bestehenden Wegstücks der "W*****" "ausgehend von der Viehhütte (gemeint: der Weggabelung) bis zum Anfang des zu errichtenden Forstweges Zubringer F*****wiese" ein. Johann G***** und auch die Eltern des Beklagten fragten in der Folge jeweils nach, wenn sie den H*****weg benützen wollten. Mit Kaufvertrag vom 6. 5. 1980 verkauften Johann und Justine G***** die Liegenschaft "W*****" an die Mutter des Beklagten. Punkt 6. des Kaufvertrages lautet: "Eine nicht verbücherte Dienstbarkeit des Wegrechts besteht auf dem Forstaufschließungsweg, welcher durch das Kaufgrundstück führt, zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Gutes H*****". Die Verkäufer erklärten, Gewähr dafür zu leisten, "dass der durch die Kaufliegenschaft führende Forstaufschließungsweg des Gutes H*****.... durch Wirtschaftsfuhrwerke der Käuferin und deren Geschäftspartner sowie durch Privatfahrzeuge kostenlos benützt werden kann...". Der Beklagte erhielt die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 29. 9. 1989 von seiner Mutter geschenkt.
Seit Ende September 1992 hielten die Klägerinnen den H*****weg durch einen im Bereich des Anwesens "R*****" errichteten Schranken versperrt. Die Klage des hier Beklagten auf Ausfolgung eines Schlüssels zur Sperrvorrichtung des Schrankens wurde mangels Ersitzung einer Wegedienstbarkeit und mangels Nachweises einer Dienstbarkeitsvereinbarung abgewiesen (13 C 1879/93b des Bezirksgerichtes Klagenfurt). Das vom Beklagten eingeleitete Verfahren auf Einräumung eines Notweges ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des ebenfalls von ihm eingeleiteten Verfahrens vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt, in dem er die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für seine Liegenschaft beantragte, unterbrochen. Die vom Beklagten in letzterem Verfahren bevorzugte Variante sieht die Herstellung einer Wegverbindung zwischen dem H*****weg und dem tiefsten Punkt des Weges "A" vor. Mit am 24. 3. 1997 eingebrachter Klage begehrte der hier Beklagte von den Klägerinnen die Unterlassung des Benützung des von der Kurve R***** abzweigenden Weges über seine Liegenschaft, und zwar im Umfang des Wegstückes "B" von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zur Abzweigung des Weges "C" (13 C 1031/97b des Erstgerichtes). In diesem Verfahren haben die Parteien Ruhen vereinbart.
Am 23. 9. 1998 beantragte der Beklagte die Erlassung eines an ihn gerichteten forstbehördlichen Auftrages zur Wiederherstellung des ursprünglichen Waldzustandes im grenznahen Bereich der Wegäste "B" und "C". Er wies darauf hin, dass die betreffenden Forstraßenabschnitte vom Gut H***** vermutlich illegal errichtet worden seien. Er beabsichtige nicht, die beiden Wegbereiche nachträglich zur Bewilligung zu beantragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 6. 10. 1998 wurde der Beklagte als Eigentümer des Waldgrundstückes verpflichtet, die auf diesem Grundstück ohne Bewilligung errichteten Wegteile im Herbst 1998 sachgemäß aufzuforsten. Eine gegen diesen Bescheid von den Klägerinnen erhobene Berufung wurde unter Hinweis auf deren mangelnde Parteistellung abgewiesen.
Der gesamte Grenzbereich der "W*****" ist nun mit einem durchgehenden Holzzaun, bestehend aus Holzstehern mit zwei bis drei Querlatten versehen. Dazwischen wurde noch zusätzlich ein Runddraht eingezogen. Der Beklagte versperrte auch den (nördlichen) Anfang des Weges "B" (im Bereich der Kehre R*****) und dessen westliches Ende sowie das südliche Ende des Wegastes "C" durch Holzpflöcke mit Querlatten und brachte dort jeweils Fahrverbotstafeln mit dem Hinweis auf einen behördlichen Aufforstungsauftrag an.
Die Klägerinnen stellten mit ihrer am 21. 9. 1999 eingebrachten Klage das aus dem Spruch ersichtliche Begehren. Sie seien aufgrund der mit den Ehegatten G***** geschlossenen Dienstbarkeitsvereinbarungen zur Benützung des über die "W*****" führenden Forstweges zwecks Nutzung ihres westlich davon gelegenen Waldgebietes berechtigt, worauf die Mutter des Beklagten im Kaufvertrag auch hingewiesen worden sei. Mit dem Anbringen von Absperrungen und Fahrverbotstafeln habe der Beklagte in ihre Benützungsrechte eingegriffen. Dem Beklagten stehe entgegen seinen Behauptungen keine Dienstbarkeit über den H*****weg (vom Gehöft "R*****" zur Kehre R***** und seinem Weg "B") zu. Er habe im Gegenzug für die von ihm gewährte Dienstbarkeit lediglich das Recht erhalten, das von ihm geschlägerte Holz kostenlos über den H*****weg abzuführen. Im Übrigen seien die Absperrungen selbst bei Bestehen der behaupteten Servitut rechtswidrig. Der Beklagte könne sich nur der gerichtlichen Hilfe bedienen, doch sei seine diesbezügliche Klage bereits abgewiesen worden. Der Aufforstungsbescheid sei für die Frage des Bestehens einer Wegedienstbarkeit der Klägerinnen ohne Bedeutung. Es handle sich um einen "forstrechtlichen Schachzug" des Beklagten, um den Klägerinnen die Rechtsausübung zu erschweren. Ihnen sei im forstbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen. Die vom Bescheid erfassten kurzen Wegteile seien nicht von ihnen errichtet worden. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Klägerinnen stünden keine Wegerechte auf seiner Liegenschaft zu. Der H*****weg, den sie für den Beklagten gesperrt hätten, sei die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft. Diese Zufahrt stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von den Klägerinnen hier beanspruchten Wegerecht. Zu einer einseitigen Einräumung von Wegerechten sei es nie gekommen. Die Berechtigung der Benützung des H*****weges bis zur "W*****" sei Geschäftsgrundlage einer allfälligen Vereinbarung über Wegerechte der Klägerinnen gewesen. Er erhebe vorsichtshalber den Einwand der Arglist. Die Abweisung seines Klagebegehrens im Verfahren 13 Cg 1879/93 sei darauf zrückzuführen, dass ihm damals noch keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Darüber hinaus schließe der Wiederaufforstungsauftrag die Wegebenützung aus. Die von diesem Auftrag betroffenen Wegeteile seien von den Klägerinnen und nicht vom Beklagten errichtet worden.
Das Erstgericht gab der Klage in Bezug auf die beiden Absperrungen und die Fahrverbotstafeln am westlichen bzw südlichen Ende der Wegäste "B" und "C" statt und erkannte den Beklagten weiters schuldig, "alles zu unterlassen, was die Rechtsausübung der Klägerinnen an der Benützung des Forstaufschließungsweges, ausgehend vom tiefsten Punkt des Weges der "W*****" (Wegast "A")... behindern könnte". Hinsichtlich der Absperrung und der Fahrverbotstafel im Bereich der Kurve R***** einschließlich des sich auf den anschließenden Forstweg beziehenden Unterlassungsbegehrens wies es das Klagebegehren ab. Die Klägerinnen hätten ausreichend Zeit gehabt, auf eigene Kosten eine Wegverbindung vom H*****weg zum Weg "A" herzustellen. Der Beklagte sei berechtigt, den Servitutsweg dorthin zu verlegen und daher die Absperrung im Bereich der Kehre R***** vorzunehmen. Er habe sein Unterlassungsbegehren im Verfahren 13 C 1031/97b darauf beschränkt, dass die Klägerinnen die Zufahrt von dieser Kurve benützen würden. Demgemäß seien die Absperrungen am südlichen und westlichen Teil der "W*****" zu Unrecht angebracht worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, der Berufung der Klägerinnen hingegen Folge und änderte das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 360.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft hätten den Klägerinnen ein Wegerecht eingeräumt, das sich auf die Rechtsnachfolger erstrecken sollte. Es sei jedenfalls offenkundig gewesen, dass sich dieses Wegerecht auf beide Wegäste beziehe, sodass auch ihre jeweiligen Rechtsnachfolger daran gebunden seien. Der Beklagte habe G***** hingegen nicht nachweisen können, dass den Ehegatten ebenfalls eine Dienstbarkeit auf dem H*****weg zugestanden worden sei. Sein sinngemäß erhobener Einwand des nicht erfüllten Vertrages sei daher nicht berechtigt. Eine Behauptung dahin, dass die Klägerinnen nur zur Benützung des Weges "A" berechtigt seien, habe der Beklagte nicht aufgestellt, sodass die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichtes schon deshalb verfehlt sei. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, den Klägerinnen die Durchfahrt zu verwehren. Diesem Ergebnis stehe der Aufforstungsbescheid nicht entgegen. Ein forstpolizeilicher Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG habe keine Auswirkung auf eine privatrechtlich begründete Dienstbarkeit. Eine allenfalls anzunehmende dingliche Bescheidwirkung zu Lasten der Klägerinnen erscheine im Hinblick auf Art 6 MRK unzulässig, weil diese am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen und ihre Berufung nicht meritorisch behandelt worden sei. Es bestehe daher auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit einem durch ein Wegerecht Verpflichteten aufgetragen werden könne, den Servitutsberechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen, sofern dadurch gleichzeitig ein forstbehördlicher Aufforstungsbescheid nach § 172 Abs 6 ForstG verletzt werde.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, der Berufung der Klägerinnen hingegen Folge und änderte das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 360.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft hätten den Klägerinnen ein Wegerecht eingeräumt, das sich auf die Rechtsnachfolger erstrecken sollte. Es sei jedenfalls offenkundig gewesen, dass sich dieses Wegerecht auf beide Wegäste beziehe, sodass auch ihre jeweiligen Rechtsnachfolger daran gebunden seien. Der Beklagte habe G***** hingegen nicht nachweisen können, dass den Ehegatten ebenfalls eine Dienstbarkeit auf dem H*****weg zugestanden worden sei. Sein sinngemäß erhobener Einwand des nicht erfüllten Vertrages sei daher nicht berechtigt. Eine Behauptung dahin, dass die Klägerinnen nur zur Benützung des Weges "A" berechtigt seien, habe der Beklagte nicht aufgestellt, sodass die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichtes schon deshalb verfehlt sei. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, den Klägerinnen die Durchfahrt zu verwehren. Diesem Ergebnis stehe der Aufforstungsbescheid nicht entgegen. Ein forstpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG habe keine Auswirkung auf eine privatrechtlich begründete Dienstbarkeit. Eine allenfalls anzunehmende dingliche Bescheidwirkung zu Lasten der Klägerinnen erscheine im Hinblick auf Artikel 6, MRK unzulässig, weil diese am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen und ihre Berufung nicht meritorisch behandelt worden sei. Es bestehe daher auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit einem durch ein Wegerecht Verpflichteten aufgetragen werden könne, den Servitutsberechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen, sofern dadurch gleichzeitig ein forstbehördlicher Aufforstungsbescheid nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG verletzt werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. § 1447 ABGB geht zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache aus, stellt ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung gleich und ist - ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 880 ABGB - auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden (JBl 1975, 206 ua). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit der Leistung im Sinn des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes - rechtliches oder tatsächliches - Hindernis entgegensteht. Von der - rechtlichen - Unmöglichkeit einer Leistung ist ungeachtet dessen, dass die Beweislast für die Unmöglichkeit den Schuldner trifft, dann auszugehen, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche behördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt (JBl 1975, 206; RdW 1995, 177 = NZ 1996, 336 ua) oder die geschuldete Leistung durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird (SZ 71/30). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen (JBl 1987, 783; SZ 71/30). Nur in Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit - die eintritt, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingeht, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führt (Doppelveräußerung oder Doppelvermietung) - braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf einen Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern kann weiterhin Erfüllung verlangen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, ist der Berechtigte auf die ihm nach §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche zu verweisen (RIS-Justiz RS0011210; zuletzt 1 Ob 23/00i).Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Paragraph 1447, ABGB geht zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache aus, stellt ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung gleich und ist - ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 880, ABGB - auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden (JBl 1975, 206 ua). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit der Leistung im Sinn des Paragraph 1447, ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes - rechtliches oder tatsächliches - Hindernis entgegensteht. Von der - rechtlichen - Unmöglichkeit einer Leistung ist ungeachtet dessen, dass die Beweislast für die Unmöglichkeit den Schuldner trifft, dann auszugehen, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche behördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt (JBl 1975, 206; RdW 1995, 177 = NZ 1996, 336 ua) oder die geschuldete Leistung durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird (SZ 71/30). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen (JBl 1987, 783; SZ 71/30). Nur in Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit - die eintritt, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingeht, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führt (Doppelveräußerung oder Doppelvermietung) - braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern kann weiterhin Erfüllung verlangen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, ist der Berechtigte auf die ihm nach Paragraphen 880,, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche zu verweisen (RIS-Justiz RS0011210; zuletzt 1 Ob 23/00i).
Gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, idgF, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandesreste sowie die Wildbachräumung, die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen.Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440, idgF, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandesreste sowie die Wildbachräumung, die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan in einem amtswegigen Verfahren den in Rede stehenden (Wiederaufforstungs-)Bescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem derzeitigen Grundeigentümer zugestellt und von diesem nicht bekämpft. Dieser Bescheid ist somit gegenüber dem Verpflichteten und derzeitigem Grundeigentümer in Rechtskraft erwachsen. Aus § 172 ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden. Deshalb ist zwar die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen (SZ 50/70; SZ 71/30). Ob aber den Klägerinnen die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu Recht verwehrt und ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint wurde, ist einer Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit entzogen. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten, außer sie sind absolut nichtig (RIS-Justiz RS0036981). Eine absolute Nichtigkeit liegt hier aber nicht vor. Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 602/95 (= RdU 1997, 43) lässt sich eine Unbeachtlichkeit des Aufforstungsbescheides für diesen Rechtsstreit nicht ableiten, lag dieser Entscheidung doch ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (unter anderem war der forstpolizeiliche Auftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG nicht an den Grundeigentümer, sondern an den Abbauberechtigten wegen dessen konsensloser Rodung gerichtet).Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan in einem amtswegigen Verfahren den in Rede stehenden (Wiederaufforstungs-)Bescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem derzeitigen Grundeigentümer zugestellt und von diesem nicht bekämpft. Dieser Bescheid ist somit gegenüber dem Verpflichteten und derzeitigem Grundeigentümer in Rechtskraft erwachsen. Aus Paragraph 172, ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden. Deshalb ist zwar die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen (SZ 50/70; SZ 71/30). Ob aber den Klägerinnen die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu Recht verwehrt und ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint wurde, ist einer Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit entzogen. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten, außer sie sind absolut nichtig (RIS-Justiz RS0036981). Eine absolute Nichtigkeit liegt hier aber nicht vor. Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 602/95 (= RdU 1997, 43) lässt sich eine Unbeachtlichkeit des Aufforstungsbescheides für diesen Rechtsstreit nicht ableiten, lag dieser Entscheidung doch ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (unter anderem war der forstpolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG nicht an den Grundeigentümer, sondern an den Abbauberechtigten wegen dessen konsensloser Rodung gerichtet).
Der Bescheid lässt das Recht der Dienstbarkeit selbst auch unberührt. Er hebt die Dienstbarkeit nicht auf Dauer auf. Nach § 525 ABGB erlöschen Dienstbarkeiten durch den dauernden Untergang der dienenden Sache. Sie leben aber mit der Wiederherstellung wieder auf (Koziol/Welser, Grundriss11 I 385). Ein bloß vorübergehender - auch rechtlicher - "Untergang" der Sache bewirkt kein Erlöschen (SZ 63/137). Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht (Hofmann in Rummel3 § 525 Rz 1 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB² II, § 525 Rz 1). Beim Wohnrecht bewirkt etwa nicht einmal der Abbruch des Hauses ein Erlöschen der Dienstbarkeit nach § 525 ABGB (RIS-Justiz RS0011882; SZ 59/165). Im Fall einer künftigen "Beseitigung" des Aufforstungsbescheides aus derzeit nicht absehbaren Umständen, etwa wenn der Beklagte die Bewilligung der Errichtung einer Forststraße nun doch erreichen oder eine Rodungsbewilligung (zB wegen eines Schädlingsbefalles) erlangen könnte, wären die Klägerinnen zur dann wieder möglichen Ausübung ihrer Dienstbarkeit berechtigt. Ob die Ausübung der Dienstbarkeit vorübergehend oder auf Dauer unmöglich ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerinnen ein Begehren auf Feststellung des Bestehens ihres Rechtes nicht erhoben haben. Derzeit jedenfalls steht ihrem Unterlassungsbegehren, das auch das Pflanzen von Bäumen auf dem Servitutsweg umfasst, der Aufforstungsbescheid entgegen, der dem Beklagten - wie oben dargelegt - rechtskräftig die Wiederaufforstung von Teilstücken der beiden hier strittigen Wegästen auferlegt. Die Befolgung dieses Bescheides bewirkt, dass den Klägerinnen die Durchfahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft des Beklagten vom nordöstlich gelegenen in den südwestlich gelegenen Teil ihrer Liegenschaft unterbunden ist. Die Duldung der Durchfahrt auf den betreffenden Forststraßen, auf die sich der Aufforstungsbescheid bezieht, ist dem Beklagten derzeit verwehrt, eine "Erneuerung" der dienenden Sache ist ihm daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht möglich. Das ebenfalls gestellte Begehren auf Beseitigung der Schranken und Tafeln (bzw auf Modifizierung der letzteren) ist für sich allein sinnlos, weil diese Vorkehrungen offenkundig nur dem Schutz der frisch gepflanzten Bäumchen dienen, die, sollten sie durch Überfahren zerstört werden, wieder nachgesetzt werden müssten. Deshalb kann die Frist des § 1488 ABGB für die Freiheitssetzung allein durch die Anbringung der Tafeln und Schranken nicht ausgelöst werden.Der Bescheid lässt das Recht der Dienstbarkeit selbst auch unberührt. Er hebt die Dienstbarkeit nicht auf Dauer auf. Nach Paragraph 525, ABGB erlöschen Dienstbarkeiten durch den dauernden Untergang der dienenden Sache. Sie leben aber mit der Wiederherstellung wieder auf (Koziol/Welser, Grundriss11 römisch eins 385). Ein bloß vorübergehender - auch rechtlicher - "Untergang" der Sache bewirkt kein Erlöschen (SZ 63/137). Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht (Hofmann in Rummel3 Paragraph 525, Rz 1 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB² römisch II, Paragraph 525, Rz 1). Beim Wohnrecht bewirkt etwa nicht einmal der Abbruch des Hauses ein Erlöschen der Dienstbarkeit nach Paragraph 525, ABGB (RIS-Justiz RS0011882; SZ 59/165). Im Fall einer künftigen "Beseitigung" des Aufforstungsbescheides aus derzeit nicht absehbaren Umständen, etwa wenn der Beklagte die Bewilligung der Errichtung einer Forststraße nun doch erreichen oder eine Rodungsbewilligung (zB wegen eines Schädlingsbefalles) erlangen könnte, wären die Klägerinnen zur dann wieder möglichen Ausübung ihrer Dienstbarkeit berechtigt. Ob die Ausübung der Dienstbarkeit vorübergehend oder auf Dauer unmöglich ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerinnen ein Begehren auf Feststellung des Bestehens ihres Rechtes nicht erhoben haben. Derzeit jedenfalls steht ihrem Unterlassungsbegehren, das auch das Pflanzen von Bäumen auf dem Servitutsweg umfasst, der Aufforstungsbescheid entgegen, der dem Beklagten - wie oben dargelegt - rechtskräftig die Wiederaufforstung von Teilstücken der beiden hier strittigen Wegästen auferlegt. Die Befolgung dieses Bescheides bewirkt, dass den Klägerinnen die Durchfahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft des Beklagten vom nordöstlich gelegenen in den südwestlich gelegenen Teil ihrer Liegenschaft unterbunden ist. Die Duldung der Durchfahrt auf den betreffenden Forststraßen, auf die sich der Aufforstungsbescheid bezieht, ist dem Beklagten derzeit verwehrt, eine "Erneuerung" der dienenden Sache ist ihm daher nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht möglich. Das ebenfalls gestellte Begehren auf Beseitigung der Schranken und Tafeln (bzw auf Modifizierung der letzteren) ist für sich allein sinnlos, weil diese Vorkehrungen offenkundig nur dem Schutz der frisch gepflanzten Bäumchen dienen, die, sollten sie durch Überfahren zerstört werden, wieder nachgesetzt werden müssten. Deshalb kann die Frist des Paragraph 1488, ABGB für die Freiheitssetzung allein durch die Anbringung der Tafeln und Schranken nicht ausgelöst werden.
Dass der - amtswegig gefasste - Aufforstungsbescheid auf das aktive Einschreiten des Beklagten und dessen Angaben in seinem "Antrag" zurückzuführen ist, ändert nichts an der derzeit vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Gestattung der Ausübung der behaupteten Servitut.
Das Klagebegehren war daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Vertagungsantrag vom 21. 1. 2000 war nicht zu honorieren, weil er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Vertagungsantrag vom 21. 1. 2000 war nicht zu honorieren, weil er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
Anmerkung
E64831 6Ob77.01vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00077.01V.1220.000Dokumentnummer
JJT_20011220_OGH0002_0060OB00077_01V0000_000